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Franchise-Journal

Zielgruppen » Migranten - Selbstständigkeit und Franchising

Hürden auf dem Weg in die Selbstständigkeit

Deutsche Staatsangehörige und Bürger aus Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EU plus Norwegen, Island, Liechtenstein) haben durch das Grundgesetz einen gewährleisteten Zugang zu beruflicher Selbstständigkeit. Ausländer, die über eine Aufenthaltsberechtigung bzw. einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ohne Auflagen verfügen, können sich unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige selbstständig machen. Aufenthaltsgenehmigungen, die befristet sind, nur einem bestimmten Zweck dienen oder mit einer Auflage, die die Gründung verbietet, versehen sind, sind keine Basis für eine Selbstständigkeit in Deutschland.


Ausländer dürfen aber bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung der Auflagen stellen. Ein formloses Anschreiben, das das Gründungsvorhaben beschreibt, reicht aus. Die Ausländerbehörde schaltet dann die IHK oder HWK ein, die wiederum den Antragsteller zu einem persönlichen Gespräch bittet um das Vorhaben beurteilen zu können. Folgende Voraussetzungen muss der Antragsteller erfüllen:

  • Es besteht ein „übergeordnetes wirtschaftliches Interesse“ oder ein „besonderes örtliches Bedürfnis“ besteht
  • Die Selbstständigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten
  • Die Finanzierung ist gesichert


Die hier wiedergegebenen Angaben haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sollen lediglich einen ersten Überblick verschaffen. Die DIHK bezieht zu der Problematik der bürokratischen Hürden deutlich Stellung indem sie fordert, Unternehmensgründungen für Migranten aus Nicht-EU-Ländern zu erleichtern und das Berufsanerkennungsgesetz umzusetzen. Die Finanzierung zu sichern, ist für Migranten offenbar ein kritischer Punkt: Der KfW Gründungsmonitor 2011 belegt, dass Nicht-EU-Ausländer Finanzierungsschwierigkeiten haben.

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