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Gründungsmotivation für Migranten
Hürden auf dem Weg in die Selbstständigkeit
Deutsche Staatsangehörige und Bürger aus Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EU plus Norwegen, Island, Liechtenstein) haben durch das Grundgesetz einen gewährleisteten Zugang zu beruflicher Selbstständigkeit. Ausländer, die über eine Aufenthaltsberechtigung bzw. einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ohne Auflagen verfügen, können sich unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige selbstständig machen. Aufenthaltsgenehmigungen, die befristet sind, nur einem bestimmten Zweck dienen oder mit einer Auflage, die die Gründung verbietet, versehen sind, sind keine Basis für eine Selbstständigkeit in Deutschland.
Ausländer dürfen aber bei der zuständigen Ausländerbehörde einen
Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung der Auflagen stellen. Ein
formloses Anschreiben, das das Gründungsvorhaben beschreibt, reicht aus. Die
Ausländerbehörde schaltet dann die IHK oder HWK ein, die wiederum den
Antragsteller zu einem persönlichen Gespräch bittet um das Vorhaben beurteilen
zu können. Folgende Voraussetzungen muss der Antragsteller
erfüllen:
Die hier wiedergegebenen Angaben haben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit und sollen lediglich einen ersten Überblick verschaffen. Die
DIHK bezieht zu der Problematik der bürokratischen Hürden
deutlich Stellung indem sie fordert, Unternehmensgründungen für Migranten aus
Nicht-EU-Ländern zu erleichtern und das Berufsanerkennungsgesetz umzusetzen. Die
Finanzierung zu sichern, ist für Migranten offenbar ein kritischer Punkt: Der
KfW Gründungsmonitor 2011 belegt, dass Nicht-EU-Ausländer
Finanzierungsschwierigkeiten haben.