Ratgeber & Podcast

für Franchisezentralen

Reservierungsvereinbarungen, vorvertragliche Aufklärung und Fressnapf-Urteil

Volker Güntzel: Guten Morgen meine Damen und Herren, hiermit eröffne ich den heutigen Chat und warte gespannt auf Ihre Fragen.

Leser: Schönen guten Morgen, Herr Dr. Güntzel: Welche Bedeutung haben die Reservierungsvereinbarungen mit Interessenten für die Partnergewinnung im Franchising? Gibt es dabei Stolpersteine zu beachten?

Volker Güntzel: Schönen guten Morgen. Reservierungsvereinbarungen können die Akquise von Franchisenehmern erleichtern, da diese vor Abschluss des Franchisevertrages eine gewisse Sicherheit erhalten, dass während eines vereinbarten Zeitraums in dem potentiellen Vertragsgebiet keine andere Franchise vergeben wird oder der Franchisegeber selbst einen Standort eröffnet. Es gibt natürlich gewisse Anforderungen an die AGB-rechtliche Wirksamkeit solcher Vereinbarungen, da diese zum Beispiel in der Regel keine Verpflichtung für die Vertragspartner enthalten, den beabsichtigten Franchisevertrag tatsächlich abzuschließen. Daher sollte vereinbart werden, dass die gezahlte Reservierungsgebühr von dem Franchisegeber zurückzuerstatten ist, wenn der Franchiseanwärter alle Bedingungen für den Abschluss des Franchisevertrages erfüllt hat und diesen unterzeichnen will, der Franchisegeber dies aber ohne sachlichen Grund ablehnt.

Leser: Guten Morgen Herr Dr. Güntzel, entschuldigen Sie bitte die Frage, aber was ist überhaupt eine Reservierungsvereinbarung?

Volker Güntzel: Guten Morgen. Es geht letztendlich darum, dass der Franchisegeber einem Franchiseanwärter für einen gewissen Zeitraum ein potentielles Gebiet gegen Zahlung einer Gebühr “reserviert”. D. h. er verpflichtet sich, dort nicht eine weitere Franchise zu vergeben oder selbst einen Betrieb zu eröffnen.

Leser: Guten Morgen an die Chat-Runde! Welche Entwicklungen gibt es in der Rechtsprechung zur Vorvertraglichen Aufklärung und was ist konkret zu tun?

Volker Güntzel: Guten Morgen. Es gibt einerseits Positives zu berichten, da das OLG Frankfurt am Main vor einigen Monaten entscheiden hat, dass die weitgehenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten vor Abschluss eines Franchisevertrages nicht auf den Zeitpunkt vor Abschluss einer Reservierungsvereinbarung vorverlagert werden. Andererseits driftet die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte seit den Urteilen des OLG Hamm und Düsseldorf weiter auseinander. Aufgrund eines aktuellen Hinweisbeschlusses des OLG Nürnberg besteht nun die Gefahr, dass ein weiteres Oberlandesgericht die Durchführung einer Markt- bzw. Standortanalyse fordert, d. h. eine Informationsbeschaffungspflicht der Franchisegeber konstruiert.

Leser: Ist es üblich, nach Abschluss einer kostenpflichtigen Reservierungsvereinbarung bereits erste Schulungen durchzuführen? Welche weiteren Hilfestellungen kann der Franchise-Nehmer erwarten? Würden Sie parallel zur Reservierungsvereinbarung den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung empfehlen?

Volker Güntzel: Der Franchisegeber kann selbst entscheiden, wie er den Reservierungszeitraum nutzen will. In dem von mir soeben angesprochenen Urteil des OLG Frankfurt am Main hat der Franchisegeber, um keine wertvolle Zeit zu verlieren, den Franchiseanwärter bereits in vielen Bereichen geschult und dementsprechend eine höhere Gebühr verlangt. Dies hat den Vorteil, dass der Franchisenehmer nach Abschluss des Franchisevertrages schneller starten kann. Allerdings sollte nicht bereits in dem systemspezifischen geheimen Know-How geschult werden, da der Franchiseanwärter keinen Franchisevertrag abschließen muss. In der Reservierungsvereinbarung sollte eine umfassende Geheimhaltungsvereinbarung bereits enthalten sein. Sie ist quasi das “Upgrade” des üblichen Vorvertrages.

Leser: Ich nehme an, dass die Reservierungsgebühr auf die Eintrittsgebühr angerechnet wird, wenn es zum Abschluss des Franchise-Vertrages kommt. Könnte daraus nicht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Franchisevertrag konstruiert werden, der dem Franchisegeber dann doch eine Aufklärungspflicht auferlegt?

Volker Güntzel: Gerade darum ging es in der erwähnten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main. Dieses hat meiner Ansicht nach richtigerweise einen solchen rechtlichen Zusammenhang abgelehnt. Begründung war u.a., dass in der Reservierungsvereinbarung keine Verpflichtung enthalten war, einen Franchisevertrag abzuschließen, und die beiden Verträge weder in zeitlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht vergleichbar bindend bzw. belastend sind.

Leser: OK, vielen Dank. Und welche Vorteile für den Franchisenehmer hat eine solche Vereinbarung gegenüber der sonst üblichen Geheimhaltungsverpflichtung?

Volker Güntzel: Die Reservierungsvereinbarung spielt bei standortbezogenen Konzepten eine wichtige Rolle. Der Franchise-Anwärter erhält durch die Reservierung ausreichend Zeit, einen geeigneten Standort für seinen potentiellen Franchisebetrieb zu finden und die Finanzierung seines Vorhabens sicherzustellen. Zudem kann er den zukünftigen Franchisegeber besser kennenlernen, d. h. ob und inwieweit der Franchisegeber den Anwärter in den dargestellten Bereichen unterstützt bzw. professionell auftritt.

Leser: Hallo Herr Güntzel. Ich habe jetzt immer wieder gehört, dass die Gerichte bei Fragen der vorvertraglichen Aufklärung in der letzten Zeit vermehrt gegen die Franchisegeber entschieden haben. Ist dies richtig und was kann ich als Franchisegeber machen, um mich besser abzusichern?

Volker Güntzel: Hallo, wie weiter oben bereits erwähnt, rücken einige Oberlandesgerichte scheinbar von der bisherigen Auffassung, der Franchisegeber habe nur eine Informationsverschaffungspflicht, d. h. er muss die relevanten Informationen, die er hat, von sich aus offenlegen, ab. Wenn das OLG Hamm und das OLG Düsseldorf (und bald eventuell das OLG Nürnberg) eine Analyse des Marktes bzw. vorgesehenen Standorts fordern, geht es um die Beschaffung von dem Franchisegeber selbst nicht vorliegenden Informationen. Zur Absicherung könnte der Franchisegeber die geforderten Analysen erstellen lassen, da er dann auch die (meiner Ansicht nach falschen) Anforderungen dieser genannten Oberlandesgerichte erfüllt.

Leser: Auch ich habe den Eindruck, dass die Rechtsprechung zur vorvertraglichen Aufklärung das Schutzbedürfnis der Franchisenehmer immer stärker betont. Läuft es nicht zunehmend darauf hinaus, dass der Franchisegeber – unabhängig von jedem Verschulden – für das Scheitern seiner Partner finanziell haftet?

Volker Güntzel: Ich sehe dies nicht so schwarz wie Sie. In den Prozessen, die ich für meine Mandanten geführt habe, ist es mir bis jetzt stets gelungen, die Richter/Innen davon zu überzeugen, dass die dargestellten Anforderungen des OLG Hamm und Düsseldorf falsch sind. Grund dafür ist, dass die Ausführungen in den Urteilen (zum Glück) widersprüchlich sind. Zunächst wird ausgeführt, dass eine Schätzung nicht möglich sei. Gleich im nächsten Satz steht, dass dann, wenn eine Schätzung vorliegt, darauf deutlich hingewiesen werden müsse. Daher stehe ich weiter auf dem Standpunkt, dass eine Schätzung weiterhin möglich ist, es müssen nur eindeutig auf den Schätzungscharakter hingewiesen und die Prämissen, auf denen die Schätzung beruht, erläutert werden.

Leser: Was spricht denn dagegen, für die Franchiseinteressenten Markt- und Standortanalysen durchzuführen? Kann ich diese Kosten nicht im Rahmen der Einstiegsgebühr auf die Franchisenehmer abwälzen?

Volker Güntzel: In Systemen, die ein Geschäftslokal mit einem erheblichen Investitionsvolumen voraussetzen, lässt der Franchisegeber tatsächlich zumeist eine solche Analyse vornehmen. Die damit verbundenen Kosten, die dem Franchisenehmer auferlegt werden, fallen angesichts des Gesamtvolumens nicht wirklich ins Gewicht. Anders ist dies natürlich zum Beispiel bei nicht standortgebundenen Dienstleistungssystemen, die für Franchisenehmer ohne großes Eigenkapital attraktiv sein wollen. Da eine seriöse Standortanalyse richtig Geld kostet, würde dies die bisher verlangte Eintrittsgebühr häufig quasi verdoppeln und könnte dadurch die Expansion gefährden. Zudem habe ich gerade einen Streitfall, in dem ein Franchisenehmer den mit meinem Mandanten bestehenden Franchisevertrag angreift, da er behauptet, die ihm überlassene Standortanalyse sei falsch. Hier gilt natürlich auch der Grundsatz, dass der Franchisegeber dann, wenn er dem Franchise-Interessenten vor Vertragsabschluss eine solche Analyse übergibt, für deren Inhalt einstehen muss, d. h. letztendlich haftet.

Leser: Tragen wir nicht ein zusätzliches Haftungsrisiko, wenn wir den verschärften Anforderungen einiger Gerichte hinsichtlich Informationsbeschaffung nachkommen?

Volker Güntzel: Genau dieser Ansicht bin ich auch (siehe gerade meinen Kommentar). Daher rate ich weiterhin meinen Mandanten dazu, keine Businesspläne oder sonstigen Prognosen zu erstellen, sondern den Interessenten die tatsächlichen Zahlen bestehender repräsentativer Franchisenehmer zu überlassen. Dies reduziert das Fehler- und damit das Haftungsrisiko. Den Businessplan soll der Franchiseinteressent als Existenzgründer selbst erstellen oder (wenn er die dazu erforderlichen Kenntnisse nicht hat) damit einen geeigneten Experten beauftragen.

Leser: In dem vom DFV versendeten Newsletter-Beitrag zum Fressnapf-Urteil wird konkret von „Angebotswerbung“ im Franchisesystem gesprochen. Wie ist der Begriff der Angebotswerbung konkret definiert? Gehören Rabattaktionen, z. B. über Coupons oder ähnliches, auch zur Angebotswerbung? Gilt dies auch für Online-Werbung und spezielle Rabatte, die für einen bestimmten Zeitraum über die zentrale Website des Franchisegebers angepriesen werden?

Volker Güntzel: Das Problem besteht darin, dass die relevante Bestimmung des § 5a UWG die Umsetzung einer europäischen Richtlinie darstellt. Daher ist der dort verwendete Begriff des „Angebots“ nicht nach deutschem, sondern eben nach europäischem Recht zu beurteilen. Folge davon ist, dass ein relevantes „Angebot“ bereits dann vorliegt, wenn in der Werbung konkrete Preise genannt werden. Wenn Sie bei einer Rabattaktion keine konkreten Preise, sondern zum Beispiel nur eine prozentuale Ermäßigung der jeweils von den Franchisenehmern frei festlegbaren Preise nennen, liegt meiner Ansicht nach bereits keine „Angebotswerbung“ vor. Sobald dort aber zum Beispiel steht, „20 Prozent von 100 €“, liegt ein Angebot im Sinne des Wettbewerbsrechts vor.

Leser: Ist eine Reservierungsvereinbarung auch dann sinnvoll, wenn eine Master-Lizenz vergeben werden soll?

Volker Güntzel: Ja, einige meiner Mandanten gehen bei Ihrer internationalen Expansion so vor. Die Reservierung kann dann (je nach vorgesehener Master-Franchise) über ein ganzes Land oder einzelne Regionen gehen.

Leser: Können ausländische Franchisenehmer mit Zustimmung des Masters vertraglich direkt an die Systemzentrale gebunden werden oder handelt es sich dann nicht mehr um Master-Franchising?

Volker Güntzel: Der Begriff des Master-Franchisings wird leider nicht wirklich einheitlich verwendet. Nach meinem Verständnis baut der Master ein eigenes Unter-Franchisesystem in seinem Gebiet auf, d. h. schließt selbst die Franchiseverträge ab. Eine andere Möglichkeit, erfolgreich international zu expandieren, ist einen so genannten „Area Developer“ einzuschalten. Dieser hat in dem betreffenden Land einen Franchisebetrieb, akquiriert für den Franchisegeber Franchisenehmer (d. h. der Franchisegeber schließt die Franchiseverträge ab und wird Vertragspartner) und betreut die Franchisenehmer als Erfüllungsgehilfe des Franchisegebers vor Ort. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die jeweils Vor- und Nachteile mit sich bringen, so dass Sie genau überlegen sollten, wie Sie in welchem Land expandieren wollen.

Leser: Jeder unserer Franchise-Nehmer kann als Unternehmer selbst entscheiden, ob er an bundesweiten Werbekampagnen teilnimmt. Muss in der Werbung künftig wirklich jeder einzelne Betrieb genannt werden?

Volker Güntzel: Nein, zum Glück nicht. Zunächst einmal kommt es darauf an, ob Sie mit Preisen werben, da nur dann eine „Angebotswerbung“ mit den entsprechenden Impressumspflichten besteht. Zudem dürfen Sie natürlich nicht jeden Betrieb nennen, sondern nur die Betriebe, die tatsächlich an der betreffenden Aktion teilnehmen. Dies stellt aber gerade das unlösbare Problem für Franchisegeber dar, denn die bloße Frage, ob ein Franchisenehmer an einer Werbeaktion, in der konkrete Preise genannt werden, teilnehmen wird, kann nach der strengen Auffassung des Bundeskartellamts schon eine Verletzung der „Preisfreiheit“ des Franchisenehmers darstellen.

Leser: In welchen Fällen kann der Franchisegeber im Rahmen der Partnergewinnung auf eine vorvertragliche Aufklärung verzichten?

Volker Güntzel: Wenn es um die Gewinnung eines neuen Partners geht, ist kein vollständiger Verzicht möglich. Selbst bei einem erfahrenen langjährigen Unternehmer, der sogar bisher Franchisenehmer eines in der identischen Branche tätigen Wettbewerbssystems war, hat der Franchisegeber einen Wissensvorsprung (Umsätze und Kosten der Franchisenehmer in seinem System etc.), den er ausgleichen muss.

Leser: Wie soll ich mir eine Auflistung der teilnehmenden Betriebe in der Praxis vorstellen? Unter Umständen bleibt kein Platz mehr für die eigentliche Werbung. Welcher Verbraucher wird sich eine ellenlange Liste durchlesen, mit der er „zutreffend, klar, verständlich und unzweideutig“ informiert werden soll? Was für ein absurdes Urteil!

Volker Güntzel: Ganz so schlimm ist es zum Glück nicht, wie auch in dem aktuellen Newsletter des DFV sehr schön erläutert wird. Grundsätzlich ist der so genannte „Medienbruch“ möglich, d. h. es ist gestattet, in dem Prospekt darauf hinzuweisen, dass die Informationen über die an der Aktion teilnehmenden Unternehmen im Internet abrufbar sind. Dies muss dort dann aber auch einfach und gut erkennbar möglich sein. Allerdings hat der Franchisegeber das Problem, dass er eigentlich die teilnehmenden Franchisenehmer nicht kennen kann, denn er sollte aufgrund des Kartellrechts ja nicht fragen, ob sie daran teilnehmen (siehe oben, Gefahr der Preisabsprache)….

Leser: Welche Zielsetzungen beinhaltet ein Gebietsentwicklungsplan? Haftet der Gebietsentwickler gegenüber dem Franchisegeber für eine vereinbarungsgemäße Umsetzung?

Volker Güntzel: Damit soll zugunsten des Franchisegebers gewährleistet werden, dass der Vertragspartner das an ihn vergebene Gebiet innerhalb eines gewissen Zeitrahmens auch erschließt, d. h. dort entweder eigene Franchisebetriebe eröffnet oder Franchisen vergibt. Es besteht sonst die Gefahr, dass ein attraktives Gebiet weitgehend brachliegt. In der Vereinbarung können ganz unterschiedliche Rechtsfolgen für die fehlende Umsetzung des Gebietsentwicklungsplans vereinbart werden, z. B. außerordentliches Kündigungsrecht, Schadensersatz oder Vertragsstrafe.

Leser: Kann der Franchisegeber gegenüber einem Gebietsentwickler einfacher als gegenüber einem Master eingreifen, wenn der Systemaufbau im Ausland nicht nach Plan verläuft?

Volker Güntzel: Das kommt natürlich auf die vertragliche Gestaltung an. Das Problem bei einem Master ist immer, dass keine vertragliche Beziehung zwischen Franchisegeber und den Unter-Franchisenehmern besteht. Daher ist es schon vorgekommen, dass ein Franchisegeber aufgrund von Streitigkeiten mit einem Master ein gesamtes Land verloren hat. Der Master hat einfach mit „seinen“ Franchisenehmern das System unter einer anderen Marke fortgeführt.

Leser: In welchen Fällen würden Sie dem Area Development gegenüber dem Master-Franchising den Vorzug geben?

Volker Güntzel: Das ist schwierig zu beantworten und kommt auf das Franchisekonzept an. Auch die Entfernung zu bestimmten Ländern, die dortige Situation und die Vorstellungen des Franchisegebers sind relevant. Wir haben aber die Erfahrung gemacht, dass Master-Franchising in der Systemgastronomie in der Regel nicht funktioniert.

Leser: Darf der Franchise-Geber seinen lokalen Franchise-Partnern im Interesse des Gebietsschutzes den bundesweiten Warenvertrieb über Amazon oder andere Online-Plattformen verbieten?

Volker Güntzel: Die Einschränkung des aktiven Vertriebs, d. h. die aktive Bewerbung des Verkaufs über Amazon oder andere Online-Plattformen in über das Vertragsgebiet hinausgehende Gebiete kann wirksam verboten werden. Ein allgemeines vollumfängliches Plattformverbot ist dagegen wohl unwirksam (hier ist die Rechtsprechung dann, wenn es sich um ein selektives Vertriebssystem handelt, noch uneinheitlich).

Leser: Haben Franchisenehmer auch einen Anspruch auf Vertragsverlängerung, wenn dies vertraglich nicht speziell geregelt wurde?

Volker Güntzel: Nein. Wenn eine feste Vertragslaufzeit vereinbart worden ist, läuft diese einfach aus und der Vertrag ist beendet.

Leser: Wie häufig muss ein Franchise-Nehmer beim Ausbleiben monatlicher Gebühren abgemahnt werden, bevor eine außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen werden darf? Welche formalen Anforderungen sind damit verbunden?

Volker Güntzel: Seit dem so genannten „McDonald’s“-Urteil ist klar, dass einem Franchisenehmer aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Franchisevertrages für seine Existenz nicht schon bei dem einmaligen Verzug mit einer Zahlung wirksam gekündigt werden kann. In unserem Vertragsmuster wird Folgendes außerordentliches Kündigungsrecht vereinbart: „Zahlungsverzug des Franchisenehmers in drei aufeinander folgenden Fällen um jeweils mehr als 14 Tage oder Zahlungsverzug von insgesamt mehr als 60 Tagen“. Dies dürfte wirksam sein. Sie müssen den Franchisenehmer daher jeweils in Zahlungsverzug setzen und rechtzeitig vor Kündigung abmahnen, d. h. darauf hinweisen, dass, wenn er nicht innerhalb einer gesetzten Frist die aufgelaufenen Forderungen vollständig zahlt, gekündigt wird.

Leser: Guten Tag. Ich habe gerade den Newsletter des DFV erhalten, in dem steht, dass das Fressnapf-Urteil nicht weiter schlimm ist, da es nur einen Sonderfall regelt. Bei uns im System ist es so, dass wir eine Aktion entwickeln und die Franchisenehmer frei entscheiden können, ob sie daran teilnehmen wollen oder nicht. Wer dies will, bestellt bei uns die entsprechenden Werbeprospekte und sorgt für deren Verteilung in seinem Vertragsgebiet. Wenn der Franchisenehmer dies wünscht, werden in dem Prospekt aber sämtliche seiner Franchisebetriebe genannt. Ist dies dann auch ein Fressnapf-Sonderfall?

Volker Güntzel: So wie ich Sie verstehe, nein. Es geht ja darum, dass Ihre Franchisenehmer direkt für ihre eigenen Betriebe werben und nicht darum, dass (wie bei Fressnapf) der Franchisegeber zentral eine Werbung für eine ganze Region durchführt. Natürlich muss der einzelnen Franchisenehmer unabhängig davon seine etwaig bestehenden Impressumspflichten beachten.

Leser: Ich verstehe. Warum sollte ich als Franchisegeber aber eine solche Verpflichtung zur Reservierung eingehen? Dies nimmt mir doch eine gewisse Flexibilität, oder nicht?

Volker Güntzel: Dies hat im Wesentlichen folgende Vorteile: Zum einen trenne Sie die Spreu vom Weizen. D. h., da die Gefahr besteht, dass die Reservierungsgebühr verloren ist, schließen in der Regel nur Anwärter, die ernsthaft Franchisenehmer werden wollen, diese Vereinbarung ab. Zum anderen stellt die Reservierungsgebühr für den Fall, dass es nicht zum Abschluss des Franchisevertrages kommt, eine Art „Schmerzensgeld“ für den vergeblichen Aufwand dar.

Leser: Was raten Sie denn dann Franchisegebern, die keine standortbezogenen Konzepte mit hohem Investitionsvolumen haben, d. h. gerade für Franchisenehmer mit wenig Eigenkapital attraktiv sein wollen?

Volker Güntzel:  Ich glaube, es geht hier um die Frage der etwaig erforderlichen Markt- bzw. Standortanalyse, oder? Ich würde hier wie bisher vorgehen und eben dann, wenn keine tatsächlichen Zahlen, sondern Prognosen vorgelegt werden, ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um Schätzungen handelt.

Volker Güntzel: So, die Zeit verging wieder wie im Flug und meine Finger glühen. Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten und wünsche schon einmal ein schönes Wochenende.

Dr. Volker  Güntzel
BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Dr. Volker Güntzel ist einer der deutschen Experten im Franchiserecht, der seit über 15 Jahren exklusiv die Seite der Franchisegeber berät und vertritt.

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