Arbeits- und Berufskleidung: Informationen, Regeln und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Wenn man von Arbeits- und Berufskleidung spricht,
denken die meisten Menschen an die Kleidung von Polizisten, Ärzten oder
Feuerwehrmännern. Dabei tragen viel mehr Angestellte eine Berufs- oder
Arbeitskleidung, als man denkt: Ein typisches Beispiel ist eines der
erfolgreichsten Franchisebetriebe in Deutschland, McDonald’s. Jeder der
Angestellten trägt eine vorgeschriebene Kleidung. Selbes gilt für viele andere
Betriebe aus dem Handwerk und der Industrie, die in ihrem Beruf diversen
Gefahren ausgesetzt sind. Im Bereich Arbeits- und Berufskleidung gibt es viele
Regeln, Gesetze, Urteile und Vorschriften, die nicht immer ganz eindeutig sind
und häufig langatmige Diskussionen entfachen. Der nachfolgende Artikel versucht,
die wichtigsten Fragen zu klären.
Berufsbekleidung: Erklärung und Definition
In
Dienstleistungsberufen wird die Arbeits- oder Berufsbekleidung aus mehreren
Gründen vorgeschrieben:
- Hygiene: In Restaurants und im medizinischen Bereich.
- Erkennbarkeit: Piloten, Richter, Polizisten, Stewardess, Feuerwehrleute
- Corporate Identity: McDonald’s, Messepersonal
Eine der wichtigsten Anforderungen an diese Kleidung ist ihre Praktikabilität und Belastbarkeit. Sie soll gleichzeitig aber auch das Zusammengehörigkeitsgefühl für das Personal fördern und dem Kunden ein positives Erscheinungsbild liefern. Hierarchie-Unterschiede sind bei den Uniformen häufig deutlich zu sehen.
Schutzkleidung gehört ebenfalls zur Berufsbekleidung: Sie soll in erster
Linie den Körper für Verletzungen bewahren. Arbeitshandschuhe, Helm,
Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen, Gehörschutz und Laborkittel gehören zu dieser
besonderen Arbeitskleidung. Jedes Unternehmen hat unterschiedliche Ansprüche an
Schutzkleidung. Spezialisierte Unternehmen wie engelbert strauss bieten die passende Kleidung für jeden
Anspruch.
Als Dienstkleidung wird Kleidung bezeichnet, die vom Arbeitgeber
angeordnet wird und Material, Farbe und Aussehen vorgegeben sind. Die jeweiligen
Institutionen stellen diese Uniformen unentgeltlich zur Verfügung.
Kleiderordnung: Was Arbeitnehmer ihren Angestellten vorschreiben
dürfen
Dass für Bauarbeiter eine Helmpflicht besteht, ist
nachvollziehbar. Darf ein Chef allerdings die Farbe der Unterwäsche seiner
Mitarbeiter vorschreiben? Laut dem Landesarbeitsgericht in Köln dürfen sie das,
zumindest in einigen Fällen. So müssen zum Beispiel die Angestellten der
Sicherheitskontrolle am Flughafen Köln-Bonn einfarbige Unterhosen in Hautfarbe
oder Weiß tragen. Für die Damen ist ein BH Pflicht, Muster auf den Schlüpfern
sind verboten.
Was letztendlich erlaubt ist, hängt immer von der Branche ab. Im Bereich
der Sicherheits- und Hygienebranche sind viele Richtlinien bereits gesetzlich
vorgeschrieben, wodurch die Prozedur um ein Vielfaches erleichtert wird.
Arbeitgeber dürfen natürlich auch einem Bauarbeiter vorschreiben, eine bestimmte
Schutzkleidung zu tragen. Selbes gilt für den Koch, der durch eine Kopfabdeckung
verhindert, dass Haare in die Suppe fallen.
Wenn es allerdings um optische Punkte geht, so wie im oben beschriebenen
Fall der Fluggastkontrolleure, wird es schwierig. Grundsätzlich hat in diesem
Fall der Betriebsrat mitzureden. Es geht darum, die Frage zu klären, in wieweit
der Chef in die Persönlichkeitsrechte seiner Angestellten eingreift. Die Grenze
der Zumutbarkeit darf dementsprechend nicht überschritten werden, was das genau
bedeutet, ist leider häufig Auslegungssache.
In Branchen, in denen es keine Dienstkleidung gibt, dafür aber bestimmte
Erwartungen in puncto äußere Erscheinung gelten, ist das Streitpotenzial noch
größer. Ein Bankmitarbeiter, der Kundenkontakt besitzt, kann sich
dementsprechend nicht in T-Shirt und Jeans präsentieren. Auch hier kann der Chef
bestimmen, dass alle Männer Anzug und Krawatte tragen müssen. Die Vorschrift,
dass alle eine bestimmte Farbe tragen müssen, würde dagegen zu weit gehen. Auch
das Thema Piercings ist nicht immer unproblematisch: Im Grunde erleichtern sich
Arbeitgeber die Aufgabe, wenn sie das Thema Arbeitskleidung und äußere
Erscheinung bereits beim Vorstellungsgespräch ansprechen, dann gibt es später
auch keine Streitigkeiten.
Berufskleidung: Wichtiges Element der Corporate
Identity
In vielen Branchen geht es den Firmen noch nicht um die
äußere Erscheinung und die Frage, welche Farbe die Unterwäsche haben soll. Sie
beginnen erst jetzt, Berufskleidung zu etablieren. Dabei werden die Grenzen
zwischen Arbeitsschutz und firmenspezifischer Berufskleidung immer kleiner. Für
Unternehmen ist es zunehmend wichtiger, dass auch der Bauarbeiter, der Monteur
im Außendienst und andere Angestellte durch Sauberkeit und Pünktlichkeit
Kompetenz und Zuverlässigkeit vermitteln. Diese äußerlichen Merkmale sind im
Dienstleistungssektor und Franchisesektor bereits gang und gäbe. Einheitliche
Arbeitskleidung wirkt identitätsstiftend. Immer mehr Unternehmen anderer
Branchen erkennen, dass die Berufskleidung ein Teil des Teambuildingprozesses
ist. Trägerinnen und Träger werden ein Teil der Familie und sollen sich auch als
solches fühlen.
Unternehmen, die ein Bekleidungskonzept einführen möchten, müssen diesen
Schritt ausführlich planen. Die Einführung kann in sechs Schritten erfolgen:
- Bedarfsanalyse: Welche Ansprüche und Anforderungen haben die Mitarbeiter?
- Modellentwurf: Wie sieht die ideale Arbeitskleidung aus, aus welchen Stoffen besteht sie?
- Prototyp: Ein Prototyp entsprechend der geforderten Anforderungen getestet.
- Ausschreibung: Welcher Anbieter macht die beste Offerte in puncto Preis-Leistung?
- Produktion: Der ausgewählte Anbieter beginnt die Produktion.
- Dokumentation: Ein internes Dokument erklärt den Mitarbeitern alle Details zur neuen Arbeitskleidung.
Der wichtigste Punkt ist die Bedarfsanalyse. Je größer das Unternehmen
und je diversierter die Mitarbeiter, desto schwieriger ist die Analyse. Firmen
sollten sich allerdings viel Zeit nehmen, damit sie später kein Geld für
Arbeitskleidung verschwenden, die nicht perfekt für die individuellen
Anforderungen ist.
Kosten: Wer zahlt für die Berufs- und
Arbeitskleidung?
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich dazu
verpflichtet, die Arbeitskleidung zu beschaffen. Wie sieht es allerdings mit den
Kosten aus? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht am 17. Februar
2009 (Aktenzeichen 9A ZR 676/07) befasst. Demnach müssen Arbeitgeber ihren
Mitarbeitern Schutzkleidung unentgeltlich zur Verfügung stellen, wenn ihr Tragen
gesetzlich bestimmt ist. Ohne eine gesetzliche Bestimmung dürfen Arbeitgeber die
Kosten für Anschaffung und Pflege an ihre Arbeitnehmer übertragen. Mit einer
Klausel im Arbeitsvertrag ist es möglich, die Kosten für die Kleidung zu
splitten, wodurch es zu keiner Benachteiligung des Arbeitnehmers kommen darf.
Sollte sich der Arbeitgeber dazu entscheiden, diesen Anteil von dem monatlichen
Gehalt des Arbeitnehmers abzuziehen, muss er laut § 850c Zivilprozessordnung die
Pfändungsgrenze von 985,15 Euro beachten.
Trotz der Verpflichtung einer Arbeitgeber, Arbeitskleidung für ihre
Mitarbeiter bereitzustellen, gibt es keine Pflicht, mehrere Exemplare zu kaufen.
Wer also seine Kleidung mehrmals die Woche wechseln möchte, muss für die Kosten
womöglich selbst aufkommen.
Die Kosten für die Reinigung von Dienstkleidung müssen die Beschäftigten
tragen, es sei denn, es gibt andere Bestimmungen. Bei Schutzkleidung kommt
dagegen der Arbeitgeber für die Reinigungskosten auf, da die Angestellten mit
der Kleidung keinen Gebrauchsvorteil haben (zum Beispiel das Tragen in der
Freizeit). Erfolgt Zahlung für die Reinigung der Kleidung durch den Arbeitgeber,
ist er dazu berechtigt, eine Kostenbeteiligung für seinen Mitarbeiter zu
vereinbaren. Wie hoch diese ausfällt, hängt davon ab, in welchem Maße der
Angestellte die Kleidung privat nutzen kann. Kleidungsstücken mit Logos der
Firma können im Privatbereich kaum genutzt werden, sodass eine Kostenbeteiligung
nicht infrage kommt.
Steuerliche Einordnung und Werbekostenabzug für
Arbeitnehmer
Eine generelle steuerliche Einordnung der Kleidungsart
ist nicht möglich, statt dessen ist jeder Fall einzeln zu betrachten.
Grundsätzlich gilt, dass es sich nicht um einen Arbeitslohn handelt, wenn der
Arbeitgeber ein eigenbetriebliches Interesse am Tragen der Kleidung besitzt.
Besitzt das Überlassen der Kleidung einen „Entlohnungscharakter“, muss diese
über die Lohnsteuer versteuert werden.
Je stärker die Kleidung den Arbeitnehmer bereichert, desto geringer ist
das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Hier kommt es nicht nur darauf
an, ob es sich um eine bürgerliche Kleidung handelt, sondern wie die Kleidung
konkret genutzt werden kann. Kleidung in Firmenfarben und -logo sind verfolgen
ganz klar ein eigenbetriebliches Interesse und sind von der Lohnsteuerpflicht
ausgeschlossen.
Betrieblich erforderliche Kleidung, für die der Arbeitgeber ganz oder
teilweise zahlt, ist umsatzsteuerfrei. Zahlt der Arbeitnehmer hingegen zum Teil
oder komplett für seine Arbeitskleidung, können Aufwendungen unter Umständen als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es
sich um typische Berufskleidung handelt. Kosten für Anschaffung, Reinigung und
Instandhaltung von Bekleidung gelten gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als
Werbungskosten. Außergewöhnliche Kosten, etwa eine Beschädigung durch einen
Berufsunfall, können als Werbungskosten geltend gemacht
werden.