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Vor der Franchise-Gründung: Prüfen Sie die vorvertragliche Aufklärung!

Mit der so genannten vorvertraglichen Aufklärung beschäftigt sich der Großteil aller zum Franchiserecht ergangenen Urteile der deutschen Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich also um ein zentrales Thema im Franchiserecht und hat daher eine nicht zu unterschätzende Bedeutung bei der Begründung einer Franchise-Partnerschaft.

Hinter dem Begriff steckt eine rechtliche Verpflichtung, die es theoretisch bei jedem Vertragsverhältnis geben kann. Wer mit einer anderen Person einen Vertrag abschließt, darf über alle wichtigen Umstände, die den Vertragsgegenstand betreffen, nichts Falsches sagen, und er darf wichtige Informationen, die für sein Gegenüber erkennbar von Interesse sind, nicht verschweigen. Je komplexer der Vertragsgegenstand ist, umso umfangreicher können solche vorvertraglichen Aufklärungspflichten sein.

Beim Franchising erwirbt der künftige Franchisenehmer mit der Unterzeichnung des Franchisevertrages das Recht, aber auch die Pflicht, für einen meist längeren Zeitraum das erprobte Geschäftskonzept des Franchisegebers in eigenem Namen an eigenem Standort, und vor allem auch auf eigenes wirtschaftliches Risiko umzusetzen, verbunden mit häufig sehr hohen Investitionen. Wer also ein solches Geschäftskonzept „kauft“, will natürlich wissen, was er kauft. Bekannt ist möglicherweise die konkrete Marke, bekannt sind dem Interessenten auch das äußere Erscheinungsbild der Ladenlokale oder die sichtbaren Werbemaßnahmen.

Wie aber dieses Franchisekonzept wirklich funktioniert, welche wirtschaftlichen Risiken es birgt, und wie rentabel es ist – all das kann der künftige Franchisenehmer nicht wissen, wenn er nicht detaillierte Informationen darüber erhält. Der Franchisegeber ist derjenige, der das Konzept entwickelt und erprobt hat, und der genau weiß, wie sein System funktioniert, und wie rentabel er selbst und seine bisherigen Franchisenehmer arbeiten. Daher ist der Franchisegeber verpflichtet, all das, worin er ein Mehr an Wissen gegenüber dem Interessenten hat, diesem zu offenbaren, sofern es für ihn für die endgültige Entscheidung für das Franchisesystem von Interesse sein könnte. Man spricht hier auch von einem Informationsgefälle zwischen Franchisegeber und zukünftigen Franchisenehmer.

Ganz klar ist dabei, dass der Franchisegeber keine falschen Angaben machen darf. Darüber hinaus aber hat die Rechtsprechung im Laufe der Jahrzehnte genaue Kriterien entwickelt, was ein Franchisegeber über das System auch dann offenbaren muss, wenn er nicht danach gefragt wird. Besonders wichtig sind dabei beispielsweise genaue Angaben zur Zahl der bisherigen Franchisenehmer, zu einer eventuellen Scheiternsquote, zu den Gründen für das Scheitern von bisherigen Franchisenehmern, zu möglichen Durchschnittsumsätzen und Durchschnittserlösen und vieles andere mehr.

Macht der Franchisegeber dabei nur einen kleinen Fehler und unterlässt die Aufklärung hinsichtlich eines dieser Punkte, so hat der Franchisenehmer später in der Regel einen umfassenden Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Vertrages und einen entsprechenden Schadensersatzanspruch. Die Rechtsprechung geht nämlich im Zweifel zu Gunsten des Franchisenehmers davon aus, dass dieser, wäre er vor Vertragsunterzeichnung richtig belehrt worden, der Vertrag nicht unterschrieben hätte.

Als Grundaussage lässt sich der Rechtsprechung entnehmen, dass der Franchisegeber sein System niemals erfolgreicher darstellen darf als es ist, dass er aber andererseits auch nicht die Rolle eines Existenzgründungsberaters hat und dem Franchisenehmer nicht die Eigenverantwortung für seinen Existenzgründung völlig abnehmen muss.

Darauf müssen Sie bei der vorvertraglichen Aufklärung achten!

Meist ist zwar im Franchiserecht von der vertraglichen Aufklärungspflicht des Franchisegebers die Rede, umgekehrt gibt es aber genauso auch eine Aufklärungspflicht des Franchisenehmers. Denn schließlich will der Franchisegeber wissen, mit wem er eine langfristige Franchisepartnerschaft eingeht. Daher ist auch der Franchisenehmer verpflichtet, Dinge zu offenbaren, von denen er wissen müsste, dass diese für den Franchisegeber von Interesse sein können. So muss der Franchisenehmer den Franchisegeber vor Vertragsunterzeichnung zumindest darüber aufklären, ob über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder, je nach Branche, ob es irgendwelche relevanten Berufsverbote oder strafrechtlichen Verfolgungen gegeben hat. Auch darf er den Franchisegeber, wenn es um erhebliche Investitionen geht, nicht im Unklaren darüber lassen, dass es bei ihm möglicherweise zu wirtschaftlichen Engpässen kommen könnte.

Aber auch die erforderliche Aufklärung durch den Franchisegeber sollte den Franchisenehmer interessieren. Zwar ist er derjenige, dem die Rechtsprechung umfassende Rechte zugesteht, kommt es bei der Aufklärung zu Fehlern.

Dennoch kann es jedoch nicht im Interesse eines ernsthaften Existenzgründers im Franchising sein, ohne Kenntnis der wirklich wichtigen Fakten über das System einen Vertrag zu unterzeichnen – lediglich im Vertrauen darauf, diesen ja irgendwann und irgendwie wieder anfechten zu können. Daher sollte sich auch der Franchisenehmer vor der Vertragsunterzeichnung darüber informieren, welche Verpflichtungen der Franchisegeber hat. Denn zum einen erfährt er dann auch wirklich die wichtigen Fakten, und zum anderen kann er auf diese Weise so manches unseriöse Franchisesystem von anderen Systemen unterscheiden.

Gerade die Angaben über die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Franchise-Systems sollte der Franchisenehmer versuchen, annähernd zu verifizieren anhand von persönlichen Nachfragen und Gesprächen mit bestehenden Franchisenehmern. Unverständlicherweise besteht hierbei immer wieder deutliche Zurückhaltung. Gerade im Gespräch mit bestehenden Franchisenehmern jedoch dürften sich schnell Anhaltspunkte dafür zeigen, ob diese mit ihren wirtschaftlichen Ergebnissen zufrieden sind, und wie sich insgesamt die Situation im System und die Stimmung unter den Franchisenehmern darstellt. Es darf nämlich nicht vernachlässigt werden, dass bei allen objektiven Fakten, die für die Entscheidung für das eine oder andere Franchisesystem eine Rolle spielen, auch das berühmte Bauchgefühl nicht vollständig unter den Tisch fallen sollte.

Es lohnt sich, einen Experten ins Boot zu holen!

Auch für einen angehenden Franchisenehmer ist es ratsam, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, sowie einen Rechtsanwalt im Rahmen der Entscheidungsfindung hinzuzuziehen. Diese Kosten erscheinen häufig unnötig, in vielen Fällen machen sie sich jedoch später mehr als bezahlt. Die falsche Entscheidung für ein Franchisesystem kostet um ein Vielfaches mehr, häufig die gesamte wirtschaftliche Existenz. Die bloße Möglichkeit, den Franchisegeber dann wegen falscher vorvertraglicher Aufklärung zu verklagen, hilft dann meist nicht wirklich weiter, denn der Zug durch die Instanzen vor Gericht ist lang und teuer, und der Ausgang ist häufig ungewiss.

Ein im Franchising erfahrener Berater jedoch ist in der Lage, vieles von dem, was in dem Franchisevertrag und in den anderen zur Verfügung gestellten Unterlagen steht, zu entschlüsseln, und möglicherweise viele Informationen mit auf den Weg zu geben, die der Interessent vom Franchisegeber gerade nicht erhalten hat. Ein von Fachleuten erstellter Businessplan aufgrund der vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten und offen hinterfragten Daten, angepasst an den konkreten geplanten Standort, sollte sowieso eine Selbstverständlichkeit sein. Wer hier nicht seriös plant, und sei es nur, um seine Hausbank zu überzeugen, wird dies später oft bitter bereuen.

Fazit / Tipp für den nächsten Schritt

Informieren Sie sich also zunächst einmal grob über das, was vorvertragliche Aufklärung im Franchising bedeutet und was sie leisten muss. Dazu genügt zunächst eine Recherche im Internet, der Kauf eines entsprechenden Ratgebers oder die Lektüre der einschlägigen Publikationen, beispielsweise des Deutschen Franchiseverbandes.

Wird es dann konkret, sollten die entscheidenden Gespräche mit dem Franchisegeber niemals ohne genaue Kenntnis dessen, auf was es beim Einstieg in ein Franchisesystem ankommt, geführt werden. Auch sollte kein Franchisevertrag unterzeichnet werden, ohne dessen Inhalt nach eingehender Prüfung mit einem Rechtsberater besprochen zu haben. Auf die Bedeutung eines professionellen Businessplans wurde bereits hingewiesen.

Schließlich darf man auf keinen Fall eine vom Franchisegeber vorgehaltene Checkliste zur vorvertraglichen Aufklärung unterzeichnen, wenn die dort genannten Informationen tatsächlich gerade nicht Gegenstand der vorvertraglichen Gespräche waren. Denn hat man eine solche Liste erst einmal bestätigt, so ist es in einer möglichen rechtlichen Auseinandersetzung später viel schwieriger, nachzuweisen, dass die vorvertragliche Aufklärung entgegen der eigenen Unterschrift doch nicht vollständig und richtig war. Dieser letzte Rat ist zwar nur für den Fall eines möglichst zu vermeidenden Gerichtsprozesses relevant, als Sicherheitsvorkehrung sollten jedoch unbedingt darauf geachtet werden.

Expertenstimme von Martin Niklas

 Martin  Niklas

Martin Niklas

Anwaltskanzlei Niklas

Zunehmende Spezialisierung in allen Bereichen des Vertriebsrechts. Betreuung von Franchisenehmern und Franchisegebern sowie Aufbau junger Franchisesysteme sind Schwerpunkt seiner Arbeit.

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