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Internationale Rechtsfragen im Franchising

Alexander Petsche: Werte Franchiser! Willkommen im Chat, gerne beantworte ich Ihre heutigen Fragen. Beste Grüße Alexander Petsche

Leser: Guten Morgen Dr. Petsche, kann man sich als Franchisesystem vor Nachahmern aus dem eigenen System schützen? Ich denke dabei an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für ehemalige Franchise-Nehmer etc.

Alexander Petsche: Ja. Die Vereinbarung eines generellen nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist nach europäischem Kartellrecht grundsätzlich zulässig, allerdings nur für die Dauer eines Jahres nach Vertragsbeendigung. Zeitlich unbefristet können Sie allerdings den Franchisenehmer verpflichten, Ihr geheimes Know-how nicht zu verwenden. Natürlich ist immer ein Streitpunkt, was geheim ist und was nicht. Für diesen Fall bietet es sich auch an, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.

Leser: Ich habe kürzlich eine Marke in Deutschland registriert und möchte Sie auf weitere Länder ausweiten. Gibt es irgendwelche Fristen, um auf die bestehende Registrierung aufzubauen?

Alexander Petsche: Grundsätzlich nicht. Solange Sie eine gültige nationale Marke haben, können Sie diese verwenden. Allerdings können Sie - wenn Sie zuwarten - nicht verhindern, dass andere eine ähnliche oder gleiche Marke in einem anderen Land registrieren. Wenn Sie also schon ungefähr abschätzen können, in welche Länder Sie im ersten Schritt gehen möchten, wäre es wahrscheinlich ratsam, dort auch schon Marken zu registrieren. Es wäre ärgerlich, wenn Ihre Expansion daran scheitert, bzw dadurch erschwert wird, dass Sie in einem bestimmten Land keine Markenrechte haben oder Ihre Marke ändern müssen.

Leser: Sehr geehrter Herr Dr. Petsche! Als Franchise-Nehmerin würde mich interessieren, wie ich bei einem erfolgreichen Geschäftsverlauf nach Ablauf des Franchise-Vertrages meine Aufbauarbeit vom Franchisegeber erstattet bekomme. Muss dies speziell im Vertrag vereinbart werden und was geschieht bei fehlender vertraglicher Regelung?

Alexander Petsche: Das im Vertrag ausdrücklich zu regeln ist sicher ratsam. Nach der Rechtsprechung der Gerichte kann Ihnen allerdings - auch ohne vertragliche Regelung - ein sogenannter Ausgleichsanspruch für den Aufbau eines Stammkundenstockes wie einem Handelsvertreter zustehen. Dies ist regelmäßig Gegenstand von gerichtlichen Auseindersetzungen. Wenn der Vertrag unberechtigt vom Franchisegeber vorzeitig aufgelöst wurde, stehen Ihnen darüber hinaus Schadenersatzansprüche zu.

Leser: Hallo Herr Dr. Petsche. Ist damit zu rechnen, dass die vorvertragliche Aufklärung auch in Deutschland durch den Gesetzgeber umfassend geregelt wird? Was wären die Folgen für die Franchise-Wirtschaft?

Alexander Petsche: Ich rechne nicht damit, kann es aber nicht ausschließen. Zu den Folgen: Ich glaube, dass seriöse Systeme da nichts zu befürchten haben, außer Kosten und Zeitaufwand.

Leser: Wie ist die vorvertragliche Aufklärung im angelsächsischen Raum konkret geregelt?

Alexander Petsche: Da gibt es meines Wissens keine klare Regelung.

Leser: Sehr geehrter Herr Dr. Petsche! In welchen Punkten sollte sich ein Franchise-Vorvertrag vom eigentlichen Vertrag unterscheiden? Un warum rät der DVF dávon ab, einen Vertrag im Hause des zukünftigen Franchise-Partners abzuschließen?

Alexander Petsche: Aus meiner Sicht sollte der Vorvertrag alle wesentlichen Bestimmungen des Hauptvertrages beinhalten, er müsste aber nicht so detailliert sein. Die Empfehlung des DFV kann ich leider nicht nachvollziehen.

Leser: Wie haben sich die Franchise-Gesetze in den USA sowie das Loi Doubin in Frankreich in der Praxis bewährt? Ich hörte, dass die Zahl der Franchisesysteme in den Ländern vorübergehend zurückgegangen sei.

Alexander Petsche: Die Statistiken kenne ich leider nicht. Ich kann nur sagen, dass es in der Praxis gut angenommen wurde und es den Austausch von Informationen zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber vor Vertragsabschluss gefördert hat. Also sowohl die USA als auch Frankreich empfinden generell diese Regelung als eher positiv.

Leser: Sehr geehrter Herr Dr. Petsche, nach welchen Kriterien prüfe ich die Seriosität und Qualität eines ausländischen Master-Angebotes?

Alexander Petsche: Reden Sie mit anderen Franchisenehmern, studieren Sie in Ruhe das Handbuch und reden Sie mit den Franchiseverbänden.

Leser: In welcher Sprache ist der Master-Vertrag üblicherweise abgefasst und in welchem Land befindet sich der Gerichtsstand?

Alexander Petsche: Üblicherweise in der Sprache des Gebers oder in Englisch mit Gerichtsstand dort. Im internationalen Kontext bietet sich allerdings an, eine Schiedsklausel abzuschließen, also zu vereinbaren, dass nicht ein staatliches Gericht, sondern ein von den Parteien ernanntes Schiedsgericht den Streit lösen soll. Das hat im internationalen Kontext zahlreiche Vorteile, zB im Bereich Vollstreckbarkeit, Unabhängigkeit, etc.

Leser: Worin unterscheidet sich eine Franchise von einer Lizenz oder einer Konzession? Wann gilt welcher Vertragstyp?

Alexander Petsche: Bei Franchise wird ein Geschäftskonzept zur Verfügung gestellt, bei einer reinen Lizenz nur ein Teil davon, zB die Marke (Markenlizenzvertrag), bei einer Konzession üblicherweise ein bestehender Betrieb. Wie der Vertrag allerdings bezeichnet wird, ist völlig irrelevant, von Bedeutung ist nur, was drin steht. Danach beurteilt sich, um welche Art von Vertrag es sich handelt. Dazu ist aber noch zu sagen, dass keiner der von Ihnen genannten Verträge ein im Gesetz geregelter Typus ist, alle sind irgendwelche Mischformen, die an sich als solche auch nicht wirklich definiert sind, sodass man unterschiedliche Verständnisse darüber haben kann, was sie bedeuten. Deswegen ist es eben auch so wichtig, stets zu hinterfragen, was wirklich drin steckt.

Leser: Guten Tag Herr DDr. Petsche, was wird im Fall einer von uns ausgesprochenen fristlosen Kündigung aus den bestehenden Arbeitsverträgen etc.? Der Franchise-Nehmer könnte die Verträge nicht mehr einhalten und wir sind nicht Vertragspartner.

Alexander Petsche: Ich verstehe das so, dass Sie Franchisegeber sind. Wenn der Franchisenehmer seine Dienstverträge nicht einhalten kann, werden die Mitarbeiter kündigen. Wenn Sie den Betrieb des Franchisenehmers kaufen, übernehmen Sie automatisch die Dienstverträge zu den bestehenden Konditionen.

Leser: Sollte in den Franchise-Vertrag bereits eine Nachfolgeregelung aufgenommen werden oder legt man sich damit als Franchise-Geber zu langfristig fest? So können sich die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen im Laufe der Jahrzehnte erheblich ändern.

Alexander Petsche: Wahrscheinlich sinnvoll ist es zumindest festzulegen, dass jede Übertragung, auch im Rahmen der Erbfolge, der Zustimmung des Franchisegebers bedarf und dass der Franchisegeber ein Vorkaufsrecht hat.

Leser: Entspricht bei einer EU-Anmeldung der markenrechtliche Schutz einer reinen Wortmarke dem einer Wort/Bild-Marke? Oder sollte ein Franchisesystem beide Varianten anmelden?

Alexander Petsche: Beide.

Leser: Ist ein ausländischer Gerichtsstand für einen Master oder sogar einen FN überhaupt akzeptabel? Er kann die finanziellen Folgen (Anwalts-, Gerichts-, Reisekosten etc.) doch gar nicht überschauen.

Alexander Petsche: Das ist ein sehr richtiger Punkt, allerdings ist der Gerichtsstand sehr selten wirklich verhandelbar. Der Franchisegeber wird selten akzeptieren, dass er seine Franchisenehmer bei deren Gerichten klagen muss. Zwei Lösungen können sich anbieten: a) Man regelt nichts: Dann ist jeder an seinem Sitz zu klagen, also immer der Kläger muss zum Beklagten oder b) die Schiedsgerichtsbarkeit (neutraler Ort, kalkulierbare Kosten).

Leser: Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einer europäischen Markenanmeldung oder braucht man dafür gar keinen Patentanwalt?

Alexander Petsche: Das können Sie selbst machen. Anwälte verlangen dafür üblicherweise eine Pauschale, unterschiedlich hoch, je nachdem welche Marke (also nur Wort oder nur Bild oder Wort/Bild) und für wieviele Kategorien.

Leser: Mit einem Partner möchte ich ein Franchissysthem gründen,das auf der Idee eines dritten beruht, die dieser in das Unternehmen einbringen, sich aber nicht weiterhin im Unternehmen engagieren möchte. Für die Idee möchte er jedoch eine Gewinnbeteiligung. Was wäre hier die geeignete Unternehmensform? KG mit zwei Komplementären und einem Kommanditist (Ideengeber)?

Alexander Petsche: Das hat eigentlich nicht wirklich eine Auswirkung auf die Unternehmensform. Sie könnten auch eine GmbH gründen und mit dem Know-how Geber einen Lizenzvertrag abschließen. Bitte reden Sie auch mit Steuerrechtsexperten, Steuerrecht spielt hier eine wichtige Rolle. Wenn Sie Komplentär sind, haften Sie persönlich für alle Verbindlichkeiten, das ist aus diesem Gesichtspunkt nicht wirklich ideal.

Leser: Hallo, in welcher Höhe steht den Franchise-Nehmern bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ein Ausgleichsanspruch zu?

Alexander Petsche: Das ist in den einzelnen Ländern etwas unterschiedlich geregelt. Nach österreichischem Recht zB hat das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit dem Ausgleichsanspruch überhaupt nichts zu tun. Nach deutschem Recht ist dafür eine Karenzentschädigung zu zahlen. Bitte konsultieren Sie dazu § 90a HGB.

Alexander Petsche: Sehr geehrte Franchiser! Danke für Ihre zahlreichen, sehr interessanten Fragen. Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Antworten Ferndiagnosen sind und eine Beratung keinesfalls ersetzen können. Beste Grüße und Ihnen allen viel Erfolg Ihr Alexander Petsche

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