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Internationale Rechtsfragen im Franchising

Alexander Petsche: Werte Teilnehmer! Herzlich willkommen zum Chat. Alexander Petsche

Leser: Hallo Herr Dr. Petsche, gibt es bei der vorvertraglichen Aufklärung der Franchise-Kandidaten Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich?

Alexander Petsche: Im Vergleich zu Deutschland, gibt es in Österreich dazu weder ein Gesetz noch Rechtsprechung, also speziell für Franchising. Im Ergebnis kann man sagen, dass das in Österreich an sich nicht speziell geregelt ist. Natürlich besteht auch in Österreich der Grundsatz der generellen vorvertraglichen Sorgfaltspflichten, die im wesentlichen dazu führen, dass der FG den FN über alle relevanten Umstände aufzuklären hat.

Leser: Sehr geehrter Herr Dr. Petsche, welche Marktstellung muss ein Franchisesystem einnehmen, damit die Gruppenfreistellungsverordnung greift und was sind dann die Konsequenzen?

Alexander Petsche: Ganz habe ich Ihre Frage nicht verstanden. Die GVO ist auf alle Vertriebssysteme anzuwenden, sofern der Marktanteil des FG 30% nicht überschreitet.

Leser: Guten Tag Herr Dr. Petsche, inwieweit hat der Franchisenehmer im Nachbargebiet das Recht, in meiner Region Werbung zu machen? Vertraglich ist dies mit unserem Vertrag nicht geregelt.

Alexander Petsche: Das müsste sich aus dem Franchisevertrag Ihres Nachbarn ergeben. In Ihrem werden Sie das wahrscheinlich nicht finden. Unter der Annahme, dass Ihr Vertrag und der Ihres Nachbarn gleich ist: Wenn das nicht ausgeschlossen ist, ist das zulässig. Schauen Sie aber bitte genau im Vertrag: Es könnte ein etwas umfassenderer Begriff verwendet werden als Werbung, zB Marketingmaßnahmen.

Leser: Und welches Mitspracherecht habe ich als FNin bei den Werbemaßnahmen in meiner Region?

Alexander Petsche: Meinen Sie Ihre Werbemaßnahmen oder die des FG?

Leser: Ich meine, wie weit ich z.B. Einfluß darauf habe, wie oft und in welchen Zeitungen in meiner Region inseriert wird.

Alexander Petsche: Wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist, ist der FG grundsätzlich dabei frei. Der FG hat allerdings eine generelle Betriebsförderungspflicht Ihnen gegenüber, er muss also passende Maßnahmen setzen und keine willkürlichen, die klar nichts bringen.

Leser: Kann ich als Interessent die Konditionen mit dem Franchisegeber aushandeln oder werde ich i.d.R. auf einen Standardvertrag verwiesen?

Alexander Petsche: In der Regel wird der Standardvertrag nur schwer verhandelbar sein, gerade bei sehr großen Systemen, bei jungen (kleineren Systemen) eher mehr.

Leser: Woran sind unseriöse Systeme zu erkennen? Welche Fragen empfehlen Sie den Interessenten?

Alexander Petsche: Sprechen Sie mit mehreren Franchisenehmern und lassen Sie sich das Handbuch zeigen. Wenn auch nur eines verweigert wird, kann das ein Alarmzeichen sein.

Leser: Mit welchen Kosten muss ich als künftiger Franchisenehmer bei der Prüfung meines Vertrages durch einen Anwalt rechnen?

Alexander Petsche: Das hängt von der Länge und Komplexität des Vertrages ab. Die Kosten werden wahrscheinlich zumindest EUR 1.000 betragen und EUR 3.000 nicht wirklich übersteigen.

Leser: Erhalte ich als Franchisenehmer bei Beendigung des Franchise-Vertrages eine Entschädigung?

Alexander Petsche: Unter bestimmten Voraussetzungen, erhalten Sie einen Ausgleichsanspruch für den aufgebauten Kundenstock und womöglich einen Ausgleich für getätigte Investitionen.

Leser: Guten Tag Herr Dr. Petsche, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte müssen wir besonders achten, falls wir den Sprung über den Kanal nach Großbritannien wagen sollten?

Alexander Petsche: In diesem Fall müsste der Vertrag zmindest nach zwingendem britischen Recht geprüft werden, um nicht Gefahr zu laufen, dass einzelne Bestimmungen oder der ganze Vertrag nichtig sind. In GB sind vor allem die Haftungs- und Gewährleistungsregelungen völlig anders ausgestaltet. Wir machen solche Anpassungen standardmäßig, jede andere internationale Kanzlei natürlich auch. Dringend abzuraten ist davon, den bestehenden Vertrag unüberprüft zu verwenden. Wichtig ist auch, die Marke in GB registieren zu lassen, das wird oft vergessen.

Leser: ch möchte mich mit einem Internetunternehmen selbstständig machen und bin hinsichtlich des Unternehmenssitzes unschlüssig. Welchen Staat würden Sie mir empfehlen?

Alexander Petsche: Da ist es schwer, eine generelle Empfehlung zu treffen, da spielen zahlreiche Fragen hinein, wie das Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Haftungsrecht, etc.

Leser: Hallo, können Sie mir bitte sagen ob verdeckte Franchisegebühren des FG über den Warenbezug rechtlich zulässig sind?

Alexander Petsche: Ich nehme an, Sie meinen, dass Ihnen die Einkaufsvorteile nicht vom FG weitergereicht werden. Das ist nur dann zulässig, wenn der Vertrag nicht vorsieht, dass Sie nicht in den Genuss sämtlicher oder der maßgeblichen Vorteile des Systems kommen. Ich hoffe, das ist halbwegs verständlich.

Leser: Guten Tag Herr DDr. Petsche! Wann sind FranchiseGebühren als sittenwidrig anzusehen und damit für den Franchise-Nehmer anfechtbar?

Alexander Petsche: Das ist pauschal schwer zu sagen. Es müssen stets Leistung und Gegenleistung gegeneinander abgewogen werden. Wenn der FG keinerlei Leistungen (laufende Betreuungsleistung) erbringt, ist eigentlich auch keine Gegenleistung zu zahlen.

Leser: Worauf ist beim Kauf einer Masterfranchise aus dem angelsächsischen Raum besonders zu achten?

Alexander Petsche: Prüfen Sie genau, welche Pflichten Sie im Vertrag übernehmen und was passiert, wenn Sie nicht mehr wollen (Weitervekauf der Masterrechte, Abgeltung bei Beendigung für den Aufbau). So etwas machen wir standardmäßig, andere Großkanzleien natürlich auch.

Leser: Was halten Sie generell von der Unternehmensform Limited?

Alexander Petsche: Das kann so pauschal leider nicht beantwortet werden, weil es auch unterschiedliche Limted gibt, aber grundsätzlich verwendbar.

Leser: Die Rechtsvorschriften welches Landes kommen zur Anwendnung, wenn ich mit einem auslaendischen FG einen Master-Vertrag abschliese?

Alexander Petsche: Da gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder das ist im Vertrag geregelt oder nicht. Wenn im Vertrag keine Rechtswahl getroffen wird - was mich wundern würde - gilt grundsätzlich das Recht des Landes, in welchem der Masterfranchisenehmer seinen Sitz hat.

Leser: Hallo, worin unterscheidet sich ein Lizenzsystem rechtlich vom Franchisesystem und was hat es für Konsequenzen?

Alexander Petsche: In einem Franchisesystem unterstützt der FG den FN laufend, das ist bei einer reinen Lizenzierung nicht der Fall. Darüber hinaus ist Franchising durch Know how und dessen Transfer an den FN gekennzeichnet. Auch das ist bei der Lizenzierung nicht typisch.

Leser: Halten Sie es aufgrund des geringeren Haftungsrisikos für besser, wenn sich Existenzgründer als Kapitalgesellschaft statt als Einzelunternehmer oder BgB-Gesellschaft selbstständig machen?

Alexander Petsche: Ja.

Alexander Petsche: Werte Teilnehmer! Herzlichen Dank für Ihre Teilnahme und viel Erfolg bei Ihren Projekten.

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