Ratgeber
für Franchise-Interessierte

Themenauswahl:

  • Existenzgründung
  • Finanzen
  • Franchise
  • Recht
  • Unternehmensführung

Vertrag, Handbuch, Widerrufsbelehrung, GVO

Volker Güntzel: Guten Morgen meine Damen und Herren. Ich darf Sie ganz herzlich zu dem Live-Chat begrüßen und freue mich auf Ihre Fragen.

Leser: Guten Morgen Herr Dr. Güntzel. In welchem Umfang haftet der Franchisegeber für die in seinen Werbeunterlagen veröffentlichten Prognosen? Als Alternative könnten wir uns auf mündliche Prognosen und Berechnungen beschränken.

Volker Güntzel: Sie sprechen mit Ihrer Frage den Bereich der vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers an. Grundsätzlich kann ich erst einmal Entwarnung dahingehend geben, dass keine Haftung für das Prognoserisiko besteht. Ob der Franchisenehmer die Prognosen erreicht, ist sein unternehmerisches Risiko. Allerdings müssen die der Prognose zugrunde liegenden Zahlen und die Berechnungsmethode richtig sein. Daher ist Zurückhaltung geboten. Bei zu optimistischen Prognosen (die von keinen oder beinahe keinen Franchisenehmern erreicht werden)drohen doch wieder Haftungsrisiken. Da der Franchisegeber im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung auch verpflichtet ist, aktiv über die relevanten Informationen aufzuklären (er haftet folglich auch für das Unterlassen einer Aufklärung) ist es keine Lösung, dem Franchise-Interessenten nur mündlich die Zahlen zu nennen. Wenn der Franchisenehmer im Falle eines Gerichtsverfahrens beispielsweise behauptet, vor Vertragsabschluss keinerlei Zahlen erhalten zu haben, trägt der Franchisegeber die Beweislast dafür, dass er solche Zahlen genannt hat. Dieser Beweis ist nur sehr schwer zu erbringen, wenn keine schriftlichen Unterlagen vorhanden sind. Wir empfehlen daher, ein vorvertragliches Aufklärungsdokument zu verwenden, in dem nur tatsächliche Zahlen von anonymisierten Betrieben (und damit keine Prognosen) verwendet werden. Den Erhalt dieses Dokuments hat der Franchise-Interessent vor Vertragsabschluss schriftlich zu quittieren.

Leser: Guten Morgen und vielen Dank, dass Sie unsere Fragen beantworten. Meine erste Frage lautet: Was passiert, wenn der Franchise-Geber den vorgeschlagenen Nachfolger aufgrund angeblicher Eignungsmängel ablehnt, weil er den Betrieb selber günstig übernehmen will? Kann analog zum Mietrecht durch mehrere Vorschläge eine Entscheidung erzwungen werden?

Volker Güntzel: Es kommt natürlich immer darauf an, welche Regelungen in Bezug auf die Nachfolge der Franchisevertrag enthält. Grundsätzlich gilt, dass der Franchisegeber nur einen Nachfolger akzeptieren muss, der alle Bedingungen, die an einen Franchisenehmer gestellt werden, erfüllt. Allerdings darf der Franchisegeber (ähnlich wie im Mietrecht) einne potentiellen Nachfolger auch nicht einfach ohne sachlichen Grund ablehnen. Er darf daher nicht einfach geeignete Nachfolger ohne Begründung oder ohne nachvollziehbare Begründung ablehnen.

Leser: Ist die neue Vertikal-GVO für kleinere Franchisesysteme überhaupt von Bedeutung? Wann kommt sie zur Anwendung?

Volker Güntzel: Da für die Anwendbarkeit der Vertikal-GVO die Erreichung eines Marktanteils von 30 Prozent erforderlich ist, scheint die Vertikal-GVO auf den ersten Blick kleine Franchisesysteme nicht zu betreffen. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten. Zum einen kommt es auf den Geschäftsgegenstand des Franchisesystems an. Wenn Nischenprodukte oder hoch spezialisierte Dienstleistungen angeboten werden, kann es durchaus sein, dass in diesem kleinen Markt die Marktanteilsschwelle erreicht wird. Zum anderen hat durch die neue Vertikal-GVO eine Verschärfung stattgefunden. Nach der bisherigen Vertikal-GVo kam es für deren Anwendbarkeit nur auf den Marktanteil des Franchisegebers an. Nun ist auch der Marktanteil des Franchisenehmers auf seinem Bezugsmarkt relevant.

Leser: Wir sind vor das Arbeitsgericht zitiert worden, weil unser Franchise-Nehmer angeblich eine arbeitnehmerähnliche Funktion ausüben. Können wir durch eine entsprechende Vertragsgestaltung dieses Risiko künftig ausschließen?

Volker Güntzel: Das abstrakte Risiko, vor einem Arbeitsgericht verklagt zu werden, kann durch eine vertragliche Ausgestaltung nicht vermindert werden. Es steht dem Franchisenehmer stets frei, Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Durch entsprechende vertragliche Regelungen kann aber dafür gesorgt werden, dass die Klage des Franchisenehmers als unzulässig abgewiesen wird, da sich das Arbeitsgericht für unzuständig erklärt. Dabei ist aber stets zu berücksichtigen, dass es für die Frage der arbeitnehmerähnlichen Stellung stets auch auf die tatsächliche Handhabung in dem Franchisesystem ankommt. Werden hier zu strenge Vorgaben und Einschränkungen der unternehmerischen Freiheit vorgenommen, helfen auch vertagliche Regelungen nicht weiter.

Leser: Guten Morgen! Welches sind die wichtigsten Neuerungen bei der Muster-Widerrufsbelehrung und was sind die Konsequenzen für die Vertragspartner?

Volker Güntzel: Die wichtigste Neuerung bei der Muster-Widerrufsbelehrung ist, dass diese nun als Anlage zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)veröffentlicht worden ist. Diese Gestaltung hat den Vorteil, dass die Muster-Widerrufsbelehrung nun den Rang eines formellen Gesetzes erhält, so dass die bisher bestehende Verwerfungskompetenz der Gerichte entfällt. Sämtliche deutsche Zivilgerichte sind daher an den Inhalt der neuen Muster-Widerrufsbelehrung dahingehend gebunden, dass das dort verwendete Textmuster als richtig anzusehen ist. Dies steht nun im Gesetz (§ 360 Abs. 3 EGBGB). Es ist also eine weitaus größere Rechtssicherheit für die Vertragspartner eingetreten.

Leser: Hi, Ihre Sekretätin sagte, dass Sie "beschäftig" seien. Und erklärte mir, womit: Daher mal auf diesem Wege: Wir haben nun immer mehr FN, die den Vertrag verlängern. Nun ist da von den 10.000 Euro Gebühr und den Aufbauleistungen von uns die Rede. Kann man den Vertrag so pauschalieren, dass er sowohl auf Neue als auch auf Verlängerer zutrifft?

Volker Güntzel: Da es in Deutschland kein "Franchisegesetz" gibt, muss ein Franchisevertrag sehr umfangreich sein, um sämtliche relevanten Rechte und Pflichten möglichst genau zu regeln. Es gibt nämlich fur den Fall, dass eine Regelung vergessen worden oder unklar ist, keine gesetzliche Rückfallposition. Die Erfahrung zeigt, dass der Umfang von Franchiseverträgen auf Franchise-Interessenten eine abschreckende Wirkung hat. Daher sollte es vermieden werden, in dem Franchisevertrag unterschiedliche Regelungen, die den Franchise-Interessenten zu dem Zeitpunkt des ersten Vertragsabschlusses nicht betreffen, einzubauen. In Ihrem Fall kann dem Problem ganz einfach und schnell mit einer Zusatzvereinbarung zu dem neu abzuschließenden Franchisevertrag abgeholfen werden. Darin würde u.a. stehen, dass der Franchisegeber keine Aufbauleistungen mehr erbringen und der Franchisenehmer daher keine Eintrittsgebühr zahlen muss.

Leser: Ist im Franchising ein verbesserter Schutz der Franchisenehmer vor Betrügern zu erwarten? Entschließt sich der Gesetzgeber - analog zum Verbraucherschutz – endlich zu durchgreifenden Maßnahmen?

Volker Güntzel: Meiner Ansicht nach ist durch unsere Gesetze und die bisherigen Urteile der deutschen Gerichte in ausreichendem Maße dafür gesorgt, etwaigen betrügerischen Machenschaften Einhalt zu gebieten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sogar einige Verbraucherschutzvorschriften (wie z.B. Widerrufsbelehrung und Schriftformerfordernis)auf den Franchisenehmer als Existenzgründer anwendbar. Zu bedenken ist aber, dass es sich bei dem Franchisenehmer zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Franchisevertrages eben nicht um einen Verbraucher, sondern bereits um einen Unternehmer handelt. Daher sollte er sich vor Abschluss dieses Vertrages auch eingehend der Beratung von Experten bedienen, um spätere unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Leser: Bezieht sich die europäische Gruppenfreistellungsverordnung nur auf Vereinbarungen von Unternehmen, die in der EU ansässig sind?

Volker Güntzel: Da durch das in Art. 101 AEUV geregelte Kartellverbot der Wirtschaftsraum der Europäischen Gemeinschaft geschützt werden soll, betrifft dies nicht nur in der EU ansässige Unternehmen, sondern den Handel sämtlicher Unternehmen in diesem Gebiet.

Leser: Warum gibt es nicht längst ein Franchisegesetz, in dem die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verbindlich geregelt sind? Der Entscheidungsspielraum der Gerichte scheint mir bei Franchisefragen groß zu sein. Angesichts der mangelnden Kenntnisse vieler Richter führt dies m.E. zu Rechtsunsicherheit.

Volker Güntzel: Ich persönlich habe nichts gegen die Einführung eines Franchisegesetzes. Es wäre aber ein Fehler anzunehmen, dass durch gesetzliche Regelungen alles so viel klarer und einfacher wird. So ist beispielsweise das Recht des Handelsvertreters im HGB geregelt und dennoch tummeln sich in diesem Bereich mehr spezialisierte Rechtsanwälte als in jedem anderen Bereich des Vertriebsrechts. Zudem hat es oft erhebliche negative Folgen, wenn der Staat durch Gesetze in das Wirtschaftsleben eingreift. Die Modernisierung des Schuldrechts im Jahr 2002 hat beispielsweise eine Flut von Veröffentlichungen und Streitigkeiten mit sich gebracht. Es wurden letztlich mehr Fragen aufgeworfen als Antworten gegeben.

Leser: Wie soll ich wissen, ob eine Regelung eher in den Franchisevertrag, in das Franchisehandbuch oder gar in beide Dokumente gehört?

Volker Güntzel: Aufgrund des in aller Regel bestehenden Schriftformerfordernisses müssen sämtliche formbedürftige Teile des Rechtsgeschäftes, d. h. das gesamte Rechtsgeschäft mit den Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten einschließlich aller Nebenabreden, in den Franchisevertrag aufgenommen werden. Daher sind im Rahmen des Franchisevertrages sämtliche Verpflichtungen zu regeln, die beispielsweise zu finanziellen Belastungen des Franchisenehmers führen. Regelungen darüber, dass der Franchisenehmer beispielsweise ein Mindestlager führen oder Vertragswaren in bestimmtem Umfang vorrätig zu halten hat, gehören allein und ausschließlich in das Vertragswerk. Will folglich ein Franchisegeber solche Pflichten in seinem Handbuch regeln, müsste er dieses stets als Anlage dem Franchisevertrag anheften, so dass dieses Bestandteil des Franchisevertrages wird. In der Franchisebranche ist es allerdings üblich und absolut empfehlenswert, dass dem Franchisenehmer das jeweilige Handbuch erst nach Ablauf der Widerrufsfrist übergeben wird. Grund dafür ist, dass der Franchisenehmer innerhalb dieser Widerrufsfrist, die in der Regel 14 Tage beträgt, jederzeit ohne Angabe von Gründen den Franchisevertrag durch den Widerruf beenden kann. Wenn der Franchisegeber dem Franchisenehmer innerhalb dieses Zeitraums bereits das Handbuch mit seinem Know-how übergeben hat, läuft er Gefahr, dass der Franchisenehmer nach seinem Widerruf das Know-how des Franchisegebers einfach weiterhin benutzt. Da der Franchisevertrag durch den Widerruf beendet wird, unterliegt der Franchisenehmer nämlich nicht einmal Geheimhaltungspflichten bezüglich des Know-hows des Franchisegebers. Folglich sollte in einem Handbuch immer nur eine Konkretisierung der in dem Franchisevertrag dargestellten Rechte und Pflichten erfolgen und keine formbedürftigen Teile des Rechtsgeschäftes geregelt werden. In diesem Fall würde der Franchisegeber nämlich gegen das Schriftformerfordernis verstoßen, was gem. § 139 BGB zu einer Gesamtunwirksamkeit des Rechtsgeschäftes, d. h. auch des Franchisevertrages, führen kann.

Leser: Hallo! Die Scheinselbstständigkeit war im Franchising vor einigen Jahren ein explosives Thema (Stichwort „Eismann“). Ist weiterhin Vorsicht angebracht und wo liegen gegebenenfalls heute die Tretminen?

Volker Güntzel: Das Thema ist nicht mehr wirklich aktuell, wenn die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit nicht vollkommen übertrieben wird. Inzwischen ist durch mehrere Gerichtsentscheidungen klargestellt worden, dass bestimmte diesbezügliche Einschränkungen für das Funktionieren eines Franchisesystems erforderlich sind. Anders ist die "Quasifilialität", d.h. die Einheitlichkeit der Systembetriebe in Bezug auf Optik, Verhaltensweisen, Methoden etc. nicht zu erreichen. Allerdings wird ein Unternehmen dann, wenn Franchising letztlich missbraucht wird, um Arbeitnehmer als Selbstständige umzudeklarieren, auch heute noch erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt sein.

Leser: Kann ich mich als Franchisegeber auch auf eine Regelung im Franchisevertrag rechtswirksam berufen?

Volker Güntzel: Leider verstehe ich Ihre Frage nicht ganz. Sowohl der Franchisegeber als auch der Franchisenehmer können sich jederzeit auf die Regelungen in dem Franchisevertrag berufen und die Einhaltung der dort geregelten Rechte und Pflichten einfordern.

Leser: Kann das Konfliktpotential zwischen Franchisegeber und Franchisenehmern durch eine freiwillige Erweiterung der vorvertraglichen Aufklärung seitens des Franchisegebers reduziert werden?

Volker Güntzel: Eine sehr ausführliche Information des Franchise-Interessenten über die Funktionsweise des Systems etc. kann helfen, spätere Konflikte zu vermeiden. Je mehr Kenntnisse der Franchise-Interessent über das System und seine Anforderungen besitzt, desto besser weiß er, was auf ihn die nächsten Jahre zukommt und ob er dazu bereit ist. So kann das Risiko, dass sich erst nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Franchisenehmer für das System nicht geeignet ist bzw. den dortigen Tätigkeitsbereich gar nicht in dem vereinbarten Maße wahrnehmen will, verringert werden.

Leser: Wie grenzt die neue Vertikal-GVO den relevanten Markt ab, für den eine Anteilsschwelle von 30% gilt? Welche wettbewerbsbeschränkenden Klauseln gilt es im Rahmen der Vertikal-GVO zu vermeiden?

Volker Güntzel: In Bezug auf die Abgrenzung des relevanten Marktes gibt es bei der neuen Vertikal-GVO keine Unterschiede zu der bisher geltenden Vertikal-GVO. Neu ist hier lediglich, wie ich weiter oben bereits erwähnt habe, die Einführung einer weiteren Marktanteilsschwelle. Um Schwierigkeiten von Anfang an zu vermeiden, sollten u.a. nur eine Bezugsbindung von 80 Prozent und ein passiver Gebietsschutz vereinbart, Preisbindungen, das Verbot von Querlieferungen zwischen den Franchisenehmern und eine automatische Verlängerung des Franchisevertrages über 5 Jahre vermieden werden. Wir werden an dem 10. Bonner Tag des Franchiserechts, der für Franchisegeber kostenfrei ist, ausführlich über die neue Vertikal-GVO berichten.

Leser: Wie kann ich als Bewerber sicherstellen, dass ein Franchise-Geber nicht der Scientology-Sekte angehört? Leider hat die bundesweit bekannte Beratungsstelle in Hamburg gerade ihre Aktivitäten eingestellt. Ist der Vertrag bei einer falschen Angabe ungültig?

Volker Güntzel: Diese Gefahr ist für mich neu. Für Aufsehen in der Franchisebranche sorgte der umgekehrte Fall, dass ein Franchisesystem durch Franchisenehmer, die Mitglied der Scientology-Sekte waren, unterwandert worden ist. Unabhängig davon gilt, dass jeder Vertragspartner vor Vertragsabschluss natürlich die Wahrheit sagen muss. Verneint der Franchisegeber Ihre Frage und stellt sich dies später als unwahr heraus, können Sie entweder den Vertrag anfechten oder Aufhebung aufgrund eines Schadensersatzanspruchs verlangen.

Leser: Mich würde sehr interessieren, welche weiteren Tendenzen Sie im Franchiserecht derzeit feststellen.

Volker Güntzel: Während noch vor einigen Jahren eine sehr franchisenehmerfreundliche Rechtsprechung zu beobachten war, hat sich dies insbesondere im Bereich der vorvertraglichen Aufklärung verändert. Die Gerichte heben nun vermehrt die unternehmerische Eigenverantwortung des Franchisenehmers hervor, der daher selbst vor Vertragsabschluss für ihn relevante Informationen (z.B. Wettbewerbssituation vor Ort, gute Lage des Betriebes) beschaffen muss. Daher sollte der Franchise-Interessent, wenn möglich, vor Vertragsabschluss so viele Informationen wie möglich (z.B. durch die Kontaktaufnahme mit anderen Franchisenehmern) einholen und sich von Experten beraten lassen.

Leser: Nach Auskunft des Franchisegebers wurde mir ein Standardvertrag vorgelegt, der offenbar von allen Franchisenehmern unverändert unterschrieben wurde. Sollte ich ihn trotzdem von einem Anwalt prüfen lassen? Mit welchen Kosten muss ich dabei rechnen?

Volker Güntzel: Aufgrund der für Sie existentiellen Entscheidung, die Sie mit dem Abschluss des Franchisevertrages treffen, sollten Sie den Vertrag von einem Anwalt überprüfen lassen. Wählen Sie dafür aber unbedingt einen auf das Franchiserecht spezialisierten Kollegen aus. In einem Franchisevertrag finden sich„merkwürdige Klauseln“, da bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen. Insbesondere muss der Schutz des Geschäftskonzepts vor Nachahmung gewährleistet werden. Auch verlangt das Kartellrecht die Einhaltung bestimmter Spielregeln bei der gemeinsamen Marktbearbeitung. Aufgrund dieser speziellen Anforderungen ist unbedingt davon abzuraten, dass Sie mit dieser Aufgabe einen befreundeten Anwalt beauftragen, denn Franchiserecht wird an der Universität nicht gelehrt und es gibt hier deutschlandweit nur wenige Experten. Adressen von solchen Spezialisten finden Sie beispielsweise auf der Internet-Seite des Deutschen Franchiseverbands.

Volker Güntzel: So, die Zeit ist wie im Flug vergangen und ich bedanke mich für Ihre interessanten Fragen. Viel Erfolg beim Franchising und hoffentlich bis bald, Ihr Volker Güntzel

Dr. Volker  Güntzel

Dr. Volker Güntzel

BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Dr. Volker Güntzel ist einer der deutschen Experten im Franchiserecht, der seit über 15 Jahren exklusiv die Seite der Franchisegeber berät und vertritt.

Der Newsletter für Franchise-Gründer
Weitere Infos zu den Vorteilen des Newsletters und der regelmäßigen Inhalte für den Interessenten.

Ausgewählte Top-Gründungschancen

  • Home Instead
    Home Instead

    Home Instead

    Vertrieb für häusliche Pflege und Betreuung für Senioren
    Das Lizenzsystem Home Instead ist seit 1994 mit der häuslichen Pflege und Betreuung für Senioren erfolgreich. Werde Lizenznehmer*in im Vertrieb!
    Benötigtes Eigenkapital: ab 10.000 CHF
    Details
    Schnellansicht
  • Mail Boxes Etc. - Master Franchise
    Mail Boxes Etc. - Master Franchise

    Mail Boxes Etc. - Master Franchise

    Premium Logistik-Dienstleister: Full-Service für Versand, Verpackung, Grafik & Druck
    Mail Boxes Etc. sucht Sie als MASTER Franchise-Partner/in für die Schweiz! Werden Sie Teil des weltweit führenden Netzwerks für Business-Services.
    Benötigtes Eigenkapital: ab 50.000 EUR
    Details
    Schnellansicht
  • Storebox
    Storebox

    Storebox

    Storebox ist die erste komplett digitalisierte Selfstorage-Dienstleistung
    Self Storage – die Geschäftsidee! Starten Sie in die Selbstständigkeit mit dem komplett digitalisierten Lagerbox-Service!
    Benötigtes Eigenkapital: ab 10.000 EUR
    Details
    Schnellansicht