Autor: Martin Niklas
Zuletzt aktualisiert am: 24.08.2016
Inhaltsverzeichnis
Das Franchising ist immer noch eine derart unergründliche Form der Geschäftstätigkeit, dass auch heute noch immer wieder über den rechtlichen Status des Franchisenehmers gestritten wird. Und die Auswirkungen sind erheblich. Ob jemand Arbeitnehmer oder selbstständig ist, oder hinsichtlich seiner Schutzbedürftigkeit zumindest ganz oder teilweise sozialversicherungspflichtig eingestuft wird, hat sowohl für den Franchisenehmer, aber auch für den Franchisegeber ganz erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen. Keine Rolle spielt dabei übrigens, wie die Vertragspartner den zu Grunde liegenden Vertrag nennen - Arbeitsvertrag, Lizenzvertrag, Franchisevertrag, Partnervertrag, o.ä. Denn rechtlich ist die Überschrift allenfalls ein Indiz, entscheidend kommt es auf den Inhalt an (Grundsatz: „falsa demonstratio non nocet“ = die falsche Bezeichnung schadet nicht).
Der Franchisenehmer als selbstständiger Unternehmer
Nach dem Grundgedanken des Franchising und nach dessen am meisten verbreiteten Definitionen soll es sich beim Franchising auf jeden Fall um eine Partnerschaft selbstständiger Unternehmer handeln, bei der der Franchisegeber dem Franchisenehmer ein erprobtes Geschäftskonzept zur Nutzung zur Verfügung stellt. Nachdem in den Anfängen des Franchising in Deutschland noch allgemein viel darüber gestritten wurde, ob ein Franchisenehmer aufgrund seiner starken Bindung an das Geschäftskonzept des Franchisegebers in seiner Selbstständigkeit nicht so sehr eingeschränkt sei, dass er quasi als abhängig Beschäftigter zu betrachten sei, so dürfte für den Franchisenehmer im allgemeinen heute in der Gesellschaft und in der Rechtswissenschaft unumstritten sein, dass dieser normalerweise als selbstständige Unternehmer zu betrachten ist.
Als generelle Indizien für eine Selbstständigkeit gelten unter anderem ein eigener angemeldeter Gewerbebetrieb, Verkauf von Produkten im eigenen Namen, die Tragung des wirtschaftlichen Unternehmerrisikos, die Möglichkeit, Arbeitszeiten selbst zu bestimmen, die Pflicht, eigene Einnahmen selbst zu versteuern, und einiges andere mehr. Hierbei kommt es nie darauf an, ob wirklich alle gängigen Kriterien in vollem Umfange verwirklicht sind, sondern auf ein Gesamtbild der Tätigkeit.
Die speziellen Abhängigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Systemstandards beim Franchising geltend als systemimmanent und daher notwendig, so dass sie trotz Selbstständigkeit hingenommen werden müssen. Dieser selbstständige Franchisenehmer, wie es ihn im Rahmen der meisten auf dem Markt befindlichen Franchisesysteme gibt, ist also ohne rechtliche Einschränkungen selbstständiger Unternehmer.
Der rentenversicherungspflichtige selbstständige Unternehmer
Allerdings werden bezüglich des Status der Selbstständigkeit unter bestimmten Voraussetzungen Abstriche gemacht. So gilt der so genannte Einmann-Franchisenehmer, auch wenn ihm seine rechtliche Verständlichkeit ansonsten nicht genommen werden soll, zumindest insoweit als besonders schutzbedürftig, dass man ihn der Rentenversicherungspflicht unterzieht. Rentenversicherungspflichtig ist nämlich gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI derjenige, der selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Mittlerweile gibt es eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, die es zumindest bezüglich dieser sozialrechtlichen Vorschrift als „Tätigkeit für im Wesentlichen nur einen Auftraggeber“ ansehen, wenn jemand als Franchisenehmer im Rahmen des Franchise-Systems für den Franchisegeber dessen Konzept umsetzt. Abgelehnt haben es die Gerichte insoweit, die Kunden des Franchisenehmers als dessen Auftraggeber im Sinne des Sozialrechts zu betrachten. Das führt dann also dazu, dass all diejenigen Franchisenehmer, die allenfalls Minijobber oder ähnliche angestellt haben, als rentenversicherungspflichtig eingestuft werden. Als konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung seien genannt ein PC-Dienstleister (SG Düsseldorf, Az. S 27 R 1367/12), die Betreiber einer Nachhilfeschule (SG Köln, Az. S7 R406/10 WA) und eines Backshops (BSG, Az. B 12 R3/08 R) oder ähnliche. Diese Einstufung hat für den Franchisegeber keine Auswirkungen, sehr wohl jedoch für den Franchisenehmer selbst, da er gemäß §§ 169 Nr. 1, 173 S. 1 SGB VI die Beiträge zur Rentenversicherung alleine zu tragen hat. Ihm wird also in gewissem Maße die Freiheit genommen, seine Altersversorgung ganz alleine in die Hand zu nehmen.
Der abhängig beschäftigte Franchisenehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts
Einen weiteren Einschnitt in seiner Selbstständigkeit erfährt ein Franchisenehmer, wenn er gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV aufgrund seiner persönlichen Abhängigkeit vom Franchisegeber als in vollem Umfange sozialversicherungspflichtige eingestuft wird. Das Kriterium der persönlichen Abhängigkeit bezieht sich im Franchising insbesondere auf den Grad der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Franchisegeber. Schreibt der Franchisegeber im Rahmen des Franchisevertrages oder aber auch im Rahmen der gelebten Franchisepartnerschaft beispielsweise Arbeitszeiten, Urlaubszeiten und Ähnliches dem Franchisenehmer in einer Weise vor, wie es sonst nur gegenüber Arbeitnehmern geschieht, so führt dies zum Status eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des Sozialrechts. Dies wiederum hat nunmehr für beide Vertragspartner erhebliche Auswirkungen, da die Beiträge zur Sozialversicherung anteilig sowohl von Franchisegeber als auch von Franchisenehmer aufgewendet werden müssten, und dies gegebenenfalls auch rückwirkend. Hieraus ergibt sich für beide Seiten eine nicht zu unterschätzende wirtschaftliche Einschränkung, oft jedoch gerade auch für den Franchisegeber eine erhebliche existenzielle Bedrängnis, wenn er möglicherweise aufgrund entsprechender Statusfeststellungen aller oder vieler seiner Franchisenehmer unübersehbare Beträge den Sozialversicherungsträgern nachzuentrichten hat.
Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige im Sinne des Arbeitsrechts
Die Einordnung im Rahmen des Sozialversicherungsrechts und die Einordnung im Rahmen des Arbeitsrechts werden völlig unabhängig voneinander vorgenommen, so dass es theoretisch passieren kann, dass ein Franchisenehmer als abhängig Beschäftigter im Sinne des Sozialversicherungsrechtes eingestuft, von Zivil- oder Arbeitsgerichten jedoch als ganz normaler aber selbst ständiger behandelt wird.
Das Arbeitsrecht betrachtet denjenigen, der wirtschaftlich von jemandem anderen abhängig und zusätzlich sozial schutzbedürftig ist, als arbeitnehmerähnlich (Beispiele: BAG, Az. 5 AZB 29/96, „Eismann I“; BGH, Az VIII ZB 12/98, „Eismann II“). Ein Franchisenehmer muss, um so eingestuft zu werden, keineswegs persönlich abhängig im Sinne einer vom Franchisegeber ausgeübten Weisungsbefugnis sein, wohl aber muss die Gestaltung des Vertragsverhältnisses ihn wirtschaftlich so sehr einschränken, dass von einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit nicht mehr die Rede sein kann. Hinzukommen muss eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit. Die dermaßen vorgenommene Einstufung als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger hat rechtlich lediglich zur Folge, dass für Rechtsstreitigkeiten nicht die Zivilgerichte, sondern die Arbeitsgerichte zuständig sind. Solange dann allerdings nur von einer Arbeitnehmerähnlichkeit und nicht tatsächlich von einem Status als Arbeitnehmer ausgegangen wird, dürfen die Arbeitsgerichte nicht das Arbeitsrecht anwenden, sondern müssen sich ganz normal, wie Zivilgerichte auch, mit dem Franchisevertrag und den sich daraus ergebenden rechtlichen Beziehungen auseinander setzen. Im Ergebnis scheint dieser Status also keine faktische Auswirkung zu haben, dennoch haben gerade Franchisegeber deutlich mehr Angst vor Arbeitsgerichten, da das Vorurteil besteht, dass dort stets besonders arbeitnehmerfreundlich, hier also franchisenehmerfreundlich, entschieden wird, und dass von vornherein unattraktive Vergleiche und hohe Abfindungszahlungen im Raume stehen. Verständlicherweise zieht es gerade viele Franchisenehmeranwälte aus diesen Gründen zu den Arbeitsgerichten, was jedoch keineswegs von Erfolg gekrönt sein muss.
Der Franchisenehmer als Arbeitnehmer
Schließlich führt eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Franchisenehmers, wie sie in den beiden vorhergehenden Abschnitten bereits skizziert wurden, verbunden mit einer sozialen Schutzbedürftigkeit, zu einer vollständigen Einordnung als Arbeitnehmer. Dann sind nicht nur die Arbeitsgerichte zuständig, sondern es gilt auch das Arbeitsrecht, insbesondere mit all seinen Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie beispielsweise Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mindestlohn, Urlaubsansprüche usw. Stellt ein Arbeitsgericht in einem Rechtsstreit erst einmal einen solchen Status als echter Arbeitnehmer fest – gerade in den 90er-Jahren mehrfach geschehen bei verschiedenen Kurierdiensten u.ä., bspw. LAG Hamburg, Az. 3 Sa 50/98; BAG, Az. 5 AZR 653/96 -, sollte sich der Franchisegeber fragen, ob er sein System noch als Franchisesystem bezeichnen kann.
Die Entscheidung fällt sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der gelebten Partnerschaft
Je nach Blickwinkel gilt es natürlich, auch im Sinne des Rufes von Franchising als erfolgreichem Geschäftsmodell, all diese sozialversicherungsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Statuseinordnungen jenseits der vollen Verständlichkeit zu verhindern. In erster Linie kommt es dabei auf die Gestaltung des Franchisevertrages an, aus dem sich ja wesentliche Rechte und Pflichten und dadurch indirekt auch Abhängigkeiten ergeben. Ebenfalls jedoch ist auch völlig unabhängig vom bloß geschriebenen Wort die tatsächliche Handhabung der Franchisepartnerschaft entscheidend. Finden sich nämlich im Vertrag noch keinerlei Hinweise auf eine überdurchschnittliche Direktionsbefugnis des Franchisegebers, so kann es in der Realität dann ganz anders aussehen, wenn ein Franchisenehmer aufgrund persönlichen und wirtschaftlichen Drucks keine andere Möglichkeiten sieht, als den Anweisungen des Franchisegebers in vielen Bereichen zu folgen.