Kündigung erhalten: Steht Ihnen eine Abfindung zu?

Eine Kündigung kann Schock und Unsicherheit auslösen, doch sie birgt auch Chancen. Der Artikel klärt, wer Anspruch auf eine Abfindung hat, wie man diese sinnvoll nutzt und welche Schritte helfen, finanziell und beruflich gestärkt neu durchzustarten – von Klagen bis zur Selbstständigkeit.

Kündigung erhalten: Steht Ihnen eine Abfindung zu?

Die Kündigung. Sie trifft Sie wie ein Schlag ins Kontor. Wortwörtlich, denn: Neben der Karriere, die jetzt ins Stocken gerät, ist wahrscheinlich auch die finanzielle Sicherheit dahin.

Als Arbeitnehmer mit Führungspersönlichkeit und unternehmerischem Denken haben Sie mit der Kündigung nicht gerechnet. Und sicher haben Sie Ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen auch nicht selbst verschuldet. Ihr Arbeitgeber macht wirtschaftliche oder betriebliche Gründe geltend.

Je nach Dauer Ihrer Beschäftigung und Ihres Lebensalters steht Ihnen als Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I (ALG 1) für sechs bis maximal 24 Monate zu – und das bedeutet schon: Gürtel enger schnallen. Vom späteren Hartz IV ganz zu schweigen. Eine Abfindung würde die finanziellen Folgen für Sie höchstwahrscheinlich mildern und Ihnen etwas Luft verschaffen. Luft für die Entscheidung, wie es weitergehen soll. Laut einer Umfrage, die der Informationsdienst Statista veröffentlicht hat, würden 32% aller befragten Arbeitnehmer nach einer Kündigung nach Fortbildungsmöglichkeiten suchen. 14% würden sich beruflich umorientieren und 6% eine eigene Firma gründen. Die weitaus meisten (72%) würden sich allerdings gleich anderswo als Mitarbeiter bewerben.

Die Höhe der Abfindung nach einer Kündigung kann für Arbeitnehmer laut Arbeitsrecht in Deutschland bis zu 18 Monatslöhne umfassen. Viel Geld – auf den ersten Blick. Doch haben Sie tatsächlich Anspruch auf eine Abfindung? Nicht automatisch: nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Die meisten Arbeitnehmer haben kein Recht auf finanzielle Kompensation. Wie sieht es bei Ihnen aus? Prüfen Sie es! Und beherzigen Sie einige Tipps...

Kündigung erhalten: Darauf müssen Sie jetzt achten

Plötzlich und unerwartet gekündigte Arbeitnehmer ziehen nicht selten vor den Kadi. Und wenn sich Ihr Arbeitgeber bei der Kündigung nicht an das Recht und die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat: Pech für ihn, Glück im Unglück (der Kündigung) für Sie, den Mitarbeiter.

Nehmen Sie sich das Kündigungsschreiben vor: Hält Ihr Arbeitgeber darin die Kündigungsfristen ein? Er muss es – oder er wird höchstwahrscheinlich zum Zahlen verurteilt. Kündigen kann er Ihnen im Minimalfall vier Wochen und zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Arbeitsrecht, Bürgerliches Gesetzbuch und Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schreiben vor:

  • Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit gilt 1 Monat Kündigungsfrist
  • Ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit gilt 2 Monate Kündigungsfrist
  • Ab 8 Jahren Betriebszugehörigkeit gilt 3 Monate Kündigungsfrist
  • Ab 12 Jahren Betriebszugehörigkeit gilt 5 Monate Kündigungsfrist
  • Ab 15 Jahren Betriebszugehörigkeit gilt 6 Monate Kündigungsfrist
  • Ab 20 oder mehr Jahren Betriebszugehörigkeit gilt 7 Monate Kündigungsfrist

Auf diese Kündigungsfristen für Ihr Arbeitsverhältnis haben Sie in Deutschland gesetzlich Anspruch. Gibt es bei Ihnen einen Tarifvertrag? Dann hat der Vertrag Vorrang vor dem Gesetz. Er kann abweichende Regelungen enthalten – längere, aber auch kürzere Kündigungsfristen. Sind Sie noch in der maximal sechsmonatigen Probezeit? Dann kann Ihr Arbeitgeber Ihnen laut Arbeitsrecht mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Für Auszubildende gelten ungünstigere, für Schwerbehinderte günstigere Regelungen.

Fristlos gekündigt werden können Sie nur, wenn Ihr Arbeitgeber gravierende Gründe geltend machen kann. Dafür sind enge Rahmen vorgegeben, damit das Arbeitsgericht Ihre Kündigung nicht als unwirksam erklärt und Ihre Wiedereinstellung erzwingt – oder Ihnen die Abfindung zuspricht.

Wem steht eine Abfindung zu?

Abfindungen für jedermann? Schön wäre es. Tatsächlich haben nur die wenigsten Arbeitnehmer in Deutschland Recht und Anspruch auf eine Abfindung. Der Gesetzgeber sieht vier Möglichkeiten vor.

Möglichkeit eins: dringende betriebliche Erfordernisse – und keine Klage

Der Arbeitgeber macht „dringende betriebliche Erfordernisse“ für Ihre Kündigung geltend und erwähnt diese ausdrücklich im Kündigungsschreiben. Es dürfen keine persönlichen Kündigungsgründe genannt sein. Außerdem muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben darauf hinweisen, dass er eine Abfindung zahlt – sofern Sie selbst keine Kündigungsschutzklage einreichen (für die Klage haben Sie drei Wochen Frist). Ist all dies gegeben, können Sie für jedes Jahr Ihrer Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf ein halbes Monatsgehalt geltend machen. Angebrochene halbe Jahre werden aufgerundet.

Möglichkeit zwei: Kündigungsschutzklage

Sie reichen innerhalb der dreiwöchigen Frist eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Der Richter beurteilt Ihre als Kündigung sozial ungerecht, was aber erst bei Betrieben ab fünf Mitarbeitern möglich ist. Das prinzipielle Ziel jeder Klage heißt Wiedereinstellung. Eine Abfindung gibt es nur, wenn der Richter klarstellt, dass eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar sei, etwa, weil Sie sich unerwünscht oder gemobbt fühlen. Über die Höhe der Abfindung entscheidet ebenfalls der Richter.

Die gesetzliche Maßgabe:

  • Generell bis zu 12 halbe oder ganze Monatsgehälter.
  • Bei Mitarbeitern ab 50 Jahren und mindestens 15 Monaten Betriebszugehörigkeit: bis zu 15 halbe oder ganze Gehälter.
  • Ab 55 Lebens- und 20 Betriebszugehörigkeits-Jahren sind bis zu 18 Monatsgehälter möglich.

Die Abfindung per Gerichtsurteil ist steuerpflichtig!

Möglichkeit drei: Abfindung per Sozialplan

In größeren Betrieben kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan abschließen. Sozialpläne sehen Kompensationen für Mitarbeiter vor, wenn das Unternehmen Betriebsänderungen plant. Betriebsänderungen sind beispielsweise Schließungen, Werks-Stilllegungen, Zusammenlegungen oder ortsferne Werks-Umzüge, aber auch die Einführung von Abläufen oder Fertigungsmethoden, die Mitarbeitern die Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis erschweren oder unmöglich machen. Im Sozialplan können für solche Fälle Bedingungen und Höhen von Abfindungen geregelt werden.

Möglichkeit vier: Arbeitgeber zahlt freiwillig

Ihr Arbeitgeber kann freiwillig eine Abfindung anbieten – etwa per Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag. Abfindungen dieser Art sind in Höhe und Bedingungen Verhandlungssache zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber. Die freiwillige Abfindung bzw. Zahlung per Aufhebungsvertrag ist ebenso steuerpflichtig wie beim Vergleich vor dem Arbeitsgericht (Möglichkeit zwei).

Wie kann man die Abfindung selbst berechnen?

Für Gerichtsentscheidungen sind zumeist die halben oder ganzen Monatsgehälter pro Zugehörigkeits-Jahr maßgebliche Regel (siehe Möglichkeit zwei: Kündigungsschutzklage). Keine Abfindung ist sozialversicherungspflichtig, das heißt: Ihnen werden von der Abfindung niemals Beiträge für die Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung abgezogen. Wird die Abfindung hingegen freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt oder gerichtlich eingeklagt, muss sie versteuert, also aufs Einkommen aufgerechnet werden.

Für die Besteuerung gilt ein Freibetrag von 7.200 Euro. Ab 50 Lebens- und 15 Betriebszugehörigkeits-Jahren liegt der Freibetrag bei 9.000 Euro, ab 55 und mindestens 20 Betriebsjahren bei 11.000 Euro. Übersteigt Ihre Abfindung die Freibeträge, muss der Mehrbetrag versteuert werden. Dafür können Sie jedoch die meist günstigere, sogenannte Fünftelregelung beantragen.

Besteuerung der Abfindung nach der Fünftelregelung

Die Regel klingt recht kompliziert, ist aber einfach. Der Finanzbeamte teilt Ihre Abfindung durch fünf. Er rechnet ein Fünftel auf Ihr letztes Jahresbruttogehalt an. Daraus errechnet er den Steuersatz sowie den Steuerbetrag, der für die Abfindung anfällt. Diesen multipliziert er wiederum mit fünf und ermittelt daraus so den Gesamtbetrag der für die Abfindung zu zahlenden Steuer.

Der Vorteil: Obwohl die Abfindung im Regelfall eine Einmal-Zahlung ist, wird sie steuerlich quasi über fünf Jahresgehälter verteilt. Dadurch steigt Ihr zu versteuerndes Bruttogehalt pro errechnetem Jahr nur geringfügig an. In den meisten Fällen begünstigt Sie dies als Empfänger der Abfindung. In jedem Fall wird die komplette Steuer aber gleich einbehalten. Das heißt: Sie erhalten – wie beim Lohn – nur den Nettobetrag ausgezahlt. Der Arbeitgeber kann die Abfindung allerdings nach Vereinbarung auch in Raten auszahlen.

Im Internet finden Sie eine Reihe von Berechnungs-Angeboten unter dem Suchwort „Abfindungsrechner Steuern“.

Achtung: Nicht nur das Finanzamt, auch das Arbeitsamt interessiert sich unter Umständen für Ihre Abfindung. Vater Staat betrachtet sie als Arbeitsentgelt, wenn Sie zum Beispiel ohne Einhalten der Kündigungsfristen früher aus dem Unternehmen ausscheiden. Für jene Monate, die Sie demnach länger im Betrieb hätten bleiben müssen, zahlt Ihnen die Arbeitsagentur kein Arbeitslosengeld. Rechnen Sie also aus, ob sich die Abfindung abzüglich Arbeitslosengeld finanziell nicht sogar negativ für Sie auswirken könnte.

Fazit: das Beste rausholen und neu durchstarten

Eine plötzliche Kündigung erzeugt Schock, Wut und Frustration. Doch all diese negativen Energien lassen sich in Kampfgeist und Kraft umwandeln.

Ein paar Tipps: Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und loten Sie Ihre Möglichkeiten nach Abfindung aus: ob Sie eine Chance haben und ob dies Ihre finanzielle Lage im Vergleich zum ALG1 tatsächlich verbessert. Für telefonische Erstgespräche mit Anwälten muss meistens kein Geld gezahlt werden.

Betrachten Sie die Kündigung nicht nur als Schicksalsschlag. Sie kann ein Neuanfang sein. Wie wäre es zum Beispiel mit dem langgehegten Wunsch, Ihr eigener Chef zu sein? Als Franchisenehmer sind Sie Unternehmer, brauchen aber keine eigene Geschäftsidee. Sie müssen kein Geschäftskonzept ausarbeiten und keine Marke kreieren. In der Virtuellen Franchise-Messe finden Sie Hunderte von Franchise-Systemen, die Partner für offene Vertriebsgebiete suchen.




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