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Worauf ist bei Vertrag und Handbuch zu achten?

Volker Güntzel: Sehr geehrte Damen und Herren, ich darf Sie ganz herzlich zu unserem heutigen Chat mit dem Thema: Franchisevertrag und Franchisehandbuch - worauf muss ich achten? und allgemeine Rechtsfragen zum Franchising begrüßen. In Erwartung Ihrer hoffentlich zahlreichen Fragen, Ihr Volker Güntzel.

Leser: Guten Morgen Herr Dr. Güntzel, welche Rechtsfragen sollten im Franchise-Handbuch als Vertragsergänzung abgehandelt werden?

Volker Güntzel: Guten Tag, es sollten grundsätzlich keinerlei Rechtsfragen im Handbuch geregelt werden. Das Handbuch dient der schriftlichen Dokumentation des Know-Hows und enthält Richtlinien sowie Empfehlungen für die Franchisenehmer.

Leser: a) Wie kann ich mich und mein vorhandenes Privatvermögen davor schützen, wenn der erwartete Franchiseerfolg ausbleibt? b) Gibt es Möglichkeiten, vor Ablauf der Vertragslaufzeit aus dem Franchiseverhältnis herauszukommen?

Volker Güntzel: a) Dies ist grundsätzlich schwierig. Eine rechtliche Möglichkeit besteht in der Gründung einer GmbH, die in den Franchisevertrag als Franchisenehmer eintritt. Dabei ergibt sich allerdings häufig das Problem, dass der jeweilige Franchisegeber darauf bestehen wird, dass Sie als natürliche Person weiterhin neben der GmbH haften. b) Es gibt diese Möglichkeiten. Sollte der erwartete Erfolg ausbleiben, sollte man sich mit dem Franchisegeber rechtzeitig zusammensetzen und über Lösungsmöglichkeiten sprechen. Der Vorteil in einem Franchisesystem ist gerade, dass der Franchisenehmer nicht allein steht, sondern Unterstützung (zusätzliche Werbung, Erlass der Gebühren usw.) von der Zentrale erhält. Wenn dies nicht hilft, bleibt entweder die einvernehmliche Vertragsaufhebung oder eine außerordentliche Kündigung, die aber erhebliche Vertragsverletzungen seitens des Franchisegebers erfordert.

Leser: Ich las in einem aktuellen Newsletter, dass die offizielle Widerrufsbelehrung im BGB-InfoV unwirksam sei und es neue Widerrufsmöglichkeiten für die Franchise-Nehmer gäbe. Was ist davon zu halten?

Volker Güntzel: Guten Tag, die Frage nach der richtigen Widerrufsbelehrung kann momentan leider nicht befriedigend beantwortet werden. Es gibt tatsächlich zwei Gerichtsurteile, in denen die ofizielle Widerrufsbelehrung als unwirksam abgesehen wurde. Allerdings existieren auch mehrere Entscheidungen, die von einer Wirksamkeit ausgehen. Solange die oberste zivilrechtliche Instanz, der Bundesgerichtshof, darüber noch nicht entschieden hat, besteht letztlich keine Rechtssicherheit.

Leser: Hallo Herr Dr. Güntzel, was halten Sie von den Muster-Franchise-Verträgen, die offenbar im Buchhandel zu finden sind? Wir werden gelegentlich von Kandidaten damit konfrontiert.

Volker Güntzel: Guten Tag, diese Muster-Franchise-Verträge können nur als grobe Orientierung dienen. Zum einen verändern sich die rechtlichen Anforderungen an Franchiseverträge beständig, so dass die dargestellten Muster zum Teil bereits veraltet sind. Zum anderen kann ein solches Muster keine individuellen Besonderheiten berücksichtigen, die jedes Franchisesystem hat. So gibt es zahlreiche Variationsmöglichkeiten der rechtlichen Gestaltung, die auf das jeweilige System abgestimmt werden sollten.

Leser: Woran soll man sich als Franchise-Geber noch halten, wenn ein Landgericht selbst die Musterbelehrung wegen redaktioneller Fehler kippt? Ist der Franchise-Vertrag als Folge null und nichtig? Wer kommt für den Schaden auf? Der Gesetzgeber?

Volker Güntzel: Guten Tag, Rechtsfolge einer unwirksamen Widerrufsbelehrung ist tatsächlich, dass der jeweilige Franchisenehmer zeitlich unbegrenzt widerrufen kann. Macht er das, besteht der Franchisevertrag nicht mehr und es ist rückabzuwickeln, d.h. sowohl der Franchisenehmer als auch der Franchisegeber haben die Leistungen, die Sie empfangen haben, zurückzugeben. Da aber der Franchisenehmer Know-How empfangen hat, das nicht zurückgegeben werden kann, hat er dafür Wertersatz zu leisten. Dies hat immerhin zur Folge, dass der Franchisegeber einen Großteil der empfangenen Eintrittsgebühr nicht zurückzahlen muss. Zu berücksichtigen ist aber hier, wie ich bereits weiter oben dargestellt habe, dass bis jetzt nur wenige Gerichte die Musterbelehrung für unwirksam halten. Soll wegen des Schadens vorgegangen werden, so wäre es tatsächlich denkbar, es mit einem Amtshaftungsanspruch gegen den Gesetzgeber zu versuchen.

Leser: Guten Tag! Welche rechtlichen Regelungen haben sich bei der Einrichtung von Franchise-Beiräten als zweckmäßig erwiesen?

Volker Güntzel: Guten Tag, zunächst einmal ist die Entscheidung zur Einrichtung eines Beirats als vertrauensschaffende Maßnahme meiner Ansicht nach zu begrüßen. Rechtlich hat sich bewährt, die Errichtung eines Beirats von der Erreichung einer Mindestanzahl an Franchisenehmern abhängig zu machen. Zudem sollten dem Beirat keine echten Mitspracherechte überlassen werden, da gewährleistet bleiben muss, dass sich letztlich die Systemzentrale durchsetzt. Empfehlenswert ist die Einschaltung des Beirats zur Vermittlung bei systeminternenen Konflikten und eine beratende Funktion bei Werbemaßnahmen.

Leser: Guten Tag Herr Dr. Güntzel, wie sieht eine faire Lösung für die Nachfolgeproblematik bei Aufgabe eines Franchise-Betriebes aus?

Volker Güntzel: Guten Tag, um den Interessen beider Parteien gerecht zu werden, ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Franchisenehmer darf zwar einen potentiellen Nachfolger suchen, doch kann der Franchisegeber nicht verpflichtet werden, der Auswechslung seiner Vertragspartner zustimmen zu müssen. Er muss die Zustimmung nur erteilen, wenn der Nachfolger sämtliche persönlichen, fachlichen und wirtschaftlichen Anforderungen erfüllt, die der Franchisegeber allgemein an seine neuen Franchisepartner stellt. Will der Franchisegeber selbst den Betrieb kaufen, sollte eine Ermittlungsmethode für den Unternehmenswert des Franchisebetriebs vereinbart werden, die ebenfalls die Interessen beider Parteien berücksichtigt.In der Franchisewirtschaft hat sich hier die "Discounted Cash Flow" Methode bewährt. Es gibt aber noch zahlreiche andere Bewertungsmethoden.

Leser: Sehr geehrter Herr Dr. Güntzel, kann ich den Franchise-Vertrag vorzeitig kündigen, wenn mein gesundheitlicher Zustand eine weitere Berufstätigkeit ausschließt? Ich gehe zwar von einer einvernehmlichen Lösung aus, möchte aber die Rechtslage kennen.

Volker Güntzel: Guten Tag, sollte bei Ihnen eine dauerhafte und 100%ige Berufsunfähigkeit vorliegen, sind sowohl Sie als Franchisenehmer als auch der Franchisegeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Franchisevertrages berechtigt. Sie sollten in diesem Fall aber über entsprechende Atteste bzw. Gutachten von Ärzten verfügen. Ich kann Ihnen allerdings nur empfehlen eine einvernehmliche Lösung zu finden, um beispielsweise zusammen mit dem Franchisegeber einen geeigneten Nachfolger zu finden und etwaige finanziellen Einbußen beiderseits möglichst gering zu halten.

Leser: Ist für eine Kapitalbeschaffung über den privaten Anlegermarkt evtl. eine neue Rechtskonstruktion im Franchising erforderlich? In Deutschland stagnieren viele Franchise-Systeme wegen der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der Kandidaten.

Volker Güntzel: Guten Tag, ich gehe nicht davon aus, dass eine neue Rechtskonstruktion die Banken dazu bewegen wird, Kredite für Existenzgründer zu gewähren, die über keinerlei Eigenkapital verfügen. Es gibt aber mittlerweile für Existenzgründer beispielsweise die Möglichkeit, nicht nur etwaige Geräte und Maschinen, sondern auch die Eintrittsgebühr in ein Franchisesystem über einen Mietkauf (ähnlich wie ein Leasing) zu finanzieren.

Leser: Hallo, ich möchte Franchisenehmer werden. Welche Gebühren fallen an, wenn ich den Franchisevertrag von einem Fachanwalt prüfen lasse?

Volker Güntzel: Guten Tag, dies kann ich Ihnen nicht pauschal sagen, denn vielfach wird der Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung mit einem Stundensatz abschließen. Ich kann Ihnen nur empfehlen auf der Internetseite des Franchisenehmer Verbands nach einem Spezialisten in Ihrer Nähe zu suchen, diesen zu kontaktieren und nach den voraussichtlichen Kosten zu fragen.

Leser: Hallo Herr Dr. Güntzel! Kann meine Frau nach meinem Ausscheiden den Betrieb außerhalb des Franchise-Systems fortführen oder gilt das Wettbewerbsverbot auch für sie?

Volker Güntzel: Guten Tag, der Versuch über diese Konstruktion dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu entfliehen, wird tatsächlich ab und an unternommen. Ich kann Ihnen dazu aber nur abraten, denn der Franchisegeber wird dagegen, meiner Ansicht nach berechtigterweise, mit aller Härte vorgehen. Es geht dem Franchisegeber in diesem Fall nämlich nicht nur um den Schutz seiner Marke und seiner Systemzentrale, sondern um den Schutz der anderen, im System verbliebenen Franchisenehmer.

Leser: Braucht der Franchise-Nehmer die Zustimmung des Franchise-Gebers, wenn er seinen Betrieb zum Verkauf anbietet?

Volker Güntzel: Guten Tag, grundsätzlich hat der jeweilige Franchise-Nehmer den Vertrag abgeschlossen und muss diesen auch bis zur ordentlichen Vertragslaufzeit erfüllen. Will er vorher ausscheiden und den Betrieb verkaufen, muss er sich diesbezüglich mit dem Franchisegeber einigen und bedarf dessen Zustimmung.

Leser: Ich stehe in Vertragsverhandlungen mit einem Franchise-System. Letzter Knackpunkt in den Vertragsverhandlungen ist die vorgesehene Vertragsdauer von 5 Jahren, die mir für eine Amortisierung meiner Investitionen viel zu kurz erscheint. Angeblich darf der Franchise-Geber aufgrund des Kartellrechts keine längere Laufzeit vereinbaren. Ich halte dies für eine Ausrede, was sagen Sie?

Volker Güntzel: Guten Tag, tatsächlich gibt es bei einer längeren Vertragslaufzeit ein Problem, das allerdings nur indirekt mit dem Kartellrecht zusammenhängt. Es geht darum, dass die Vereinbarung eines Wettbewersbverbots um einen längeren Zeitraum als 5 Jahre unwirksam sein kann bzw. dies zumindest umstritten ist. Ein bestehendes Wettbewerbsverbot ist im Rahmen eines Franchiseverhältnisses aber von enormer Bedeutung, um zu verhindern, dass der jeweilige Franchisenehmer mit dem Know-How des Systems ein Konkurrenzunternehmen aufbaut oder unterstützt.

Leser: Wie gehe ich damit um, wenn der Franchisegeber in den ersten Wochen nach der Eröffnung seinen Verpflichtungen aus dem Vetrag nur schlecht oder gar nicht nachkommt, Z.B. Marketing und PR?

Volker Güntzel: Guten Tag, es ist natürlich immer nicht gut, wenn der Franchisegeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sei es bereits zu Beginn oder erst später. Zunächst einmal sollten Sie das Gespräch suchen und versuchen herauszufinden, worin die Ursache der verzögerten Unterstützung liegt. Ich möchte betonen, dass Franchising Partnerschaft bedeutet, d.h. oberstes Prinzip ist das Gespräch miteinander.Sollte es in Ihrem Franchisesystem einen Franchisenehmer-Beirat geben, empfiehlt es sich, diesen um Vermittlung zu bitten.

Leser: Hallo Herr Dr. Güntzel, was ist davon zu halten, wenn Franchisenehmer unter einer Limited oder Mini-GmbH auftreten wollen? Geht der Franchisegeber, dann nicht ein erhöhtes Risiko ein, auf seinen Kosten sitzen zu bleiben?

Volker Güntzel: Guten Tag, zunächst einmal ist stets zu empfehlen, dass der Vertrags mit dem Franchisenehmer als natürlicher Person und nicht mit einer Limited oder GmbH als juristischer Person geschlossen wird. Wenn Sie dennoch den Eintritt einer juristischen Person gestatten wollen, sollten Sie mehrere Sicherheitsmaßnahmen treffen. Sie sollten zum einen vereinbaren, dass der Franchisenehmer neben der GmbH oder Ltd. weiterhin als Gesamtschuldner haftet. Zum anderen sollte gewährleistet sein, dass der Franchisenehmer alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der GmbH pder Ltd. ist. Zudem sollte vereinbart werden, dass die GmbH oder Ltd. wieder aus dem Vertrag ausscheidet, wenn sich diese Struktur ändert.

Leser: Welche häufiger anzutreffenden vertraglichen Regelungen sind aus Franchise-Nehmer-Sicht besonders delikat und bedürfen einer eingehenden Prüfung?

Volker Güntzel: Guten Tag, leider kann ich dazu keine pauschale Aussage treffen, da dies den Rahmen dieses Chats sprengen würde. Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich einen auf das Franchiserecht spezialisierten Anwalt zu suchen, der den betreffenden Franchisevertrag einer vollständigen Prüfung unterziehen sollte.

Leser: Hallo, ist ein englischsprachiger Franchise-Vertrag in Deutschland zumutbar oder sollte er in deutscher Sprache abgefasst sein? Gilt dies auch für Master?

Volker Güntzel: Guten Tag, grundsätzlich liegt es im Ermessen eines Franchisegebers, ob er seinen bestehenden Franchisevertrag in die jeweilige Landessprache übersetzen lassen will. Gerade im Bereich des Master-Franchising, mit dessen Hilfe ausländische Systeme nach Deutschland expandieren wollen, kommt es vermehrt vor, dass der Master-Franchisevertrag nicht übersetzt wird.

Leser: Wie häufig muss ein vertragsbrüchiger Franchise-Nehmer abgemahnt werden, bis man ihm eine Kündigung schicken kann? Wir wollen ihn mit geringstmöglichen Kosten schnell loswerden.

Volker Güntzel: Guten Tag, die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung hängt nicht von der Anzahl der Abmahnungen, sondern der Erheblichkeit der abgemahnten Vertragsverletzungen ab. Sie müssen (die ausreichende Erheblichkeit der Vertragsverletzungen vorausgesetzt) nicht mehrfach abmahnen,sondern es genügt eine einzige ordnungsgemäße Abmahnung. Lässt der Franchisenehmer die in der Abmahnung zu setzende angemessene Frist, bis zu der er seine Vertragsverletzungen einzustellen hat, ergebnislos ablaufen, kann gekündigt werden. Allerdings kann ich Ihnen nur empfehlen, sich vor Abmahnung bzw. Kündigung rechtlichen Rat von einem Experten einzuholen. Dies kostet zwar Geld, doch wird es weitaus teurer werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass Ihre Kündigung unwirksam war.

Leser: Wie kann ein Existenzgründer die Seriösität, Substanz und Erfolgschancen eines Franchisegebers im Vorfeld überprüfen? Gibt es so etwas wie einen Qualitäts-Check und welche Kriterien sind besonders zu beachten?

Volker Güntzel: Guten Tag, Indiz für die Seriosität eines Franchisegebers ist dessen Franchisevertrag, den Sie von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen sollten. Zudem gibt es beispielsweise eine Broschüre "GründerZeiten" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in der dargestellt wird, auf was Franchise-Nehmer bei der Franchise-Auswahl und Partnersuche achten sollten.

Leser: Worauf ist beim Leasen der Eintrittsgebühr und anderer Investitionen im Franchising rechtlich zu achten?

Volker Güntzel: Guten Tag, beim "Leasen" der Eintrittsgebühr (eigentlich handelt es sich um einen Mietkauf) und anderen Investitionen bestehen meiner Ansicht nach keine rechtlichen Besonderheiten.

Leser: Hallo Herr Dr. Güntzel, wann darf ich Einblick in das Systemhandbuch nehmen? Sollte ich beim ersten persönlichen Gespräch schon danach fragen?

Volker Güntzel: Guten Tag, grundsätzlich gilt, dass Sie, wenn Sie dies verlangen, Einblick in das Handbuch auf jeden Fall vor Abschluss des Franchisevertrages erhalten müssen. Bezüglich des ersten Gesprächs kommt es darauf an, in welchem Rahmen und vor welchem Hintergrund dies erfolgen soll. Geht es darin erst einmal um ein allgemeines Kennenlernen und um eine allgemeine Vorstellung Ihrer Person und des Systems ist der Einblick in das Handbuch wohl noch nicht erforderlich.

Leser: Zusammen mit meiner Frau (wir haben Gütertrennung vereinbart) möchte ich mich in ein Franchise-System einkaufen. Allerdings musste ich aufgrund einer fehlgeschlagenen Existenzgründung Privatinsolvenz anmelden. Meine Frau würde die Kosten übernehmen, hat aber selbst keine Ausbildung abgeschlossen. Der Franchise-Geber aber fordert mindestens 30% Eigenkapital und eine abgeschlossene Ausbildung, was wir nur im Team bieten können. Gibt es eine vertragliche Lösung, die dem Franchise-Geber die notwendige Sicherheit und uns die Chance auf einen gemeinsamen Existenzaufbau gibt?

Volker Güntzel: Guten Tag, denkbar wäre beispielsweise, dass Ihre Frau als Franchisenehmerin den Vertrag unterschreibt und dem Franchisegeber einen Vertrag vorlegt, wonach Sie als Angestellter Ihrer Frau im Rahmen des Franchisebetriebs tätig sind. Denkbar wäre auch, dass Ihre Frau vertraglich zusichert, stets einen Angestellten mit abgeschlossener Ausbildung in dem Franchisebetrieb zu beschäftigen.

Leser: Meine Frau und ich haben uns vor Kurzem einem Franchisesystem angeschlossen und sind recht erfolgreich. Leider ist der FG bei Fragen nicht ausreichend erreichbar, Mitarbeiter in der Zentrale gibt es nicht. Beschwerden haben bisher nichts genutzt. Was tun? Gibt es eine Stelle oder einen „Vermittler“ der uns behilflich sein kann.

Volker Güntzel: Guten Tag, wenn in dem Franchisesystem ein Franchisenehmer-Beirat besteht, sollten Sie diesen um Vermittlung bitten. Wenn dies nicht der Fall ist, Ihr Franchisegeber allerdings Mitglied im DFV (Deutscher Franchise-Verband e.V.)ist, können Sie den DFV um Vermittlung bitten. Eine allgemeine Vermittlungsstelle für Franchising ist mir leider nicht bekannt.

Volker Güntzel: Sehr geehrte Damen und Herren, die 2 Stunden sind für mich wie im Flug vergangen, vielen Dank für Ihre rege Beteiligung. Ich hoffe, dass ich Ihnen einige Anregungen bieten konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg in bzw. mit Ihrem Franchisesystem oder bei dem Eintritt in ein Franchisesystem. Mit freundlichen Grüßen, Volker Güntzel

Dr. Volker  Güntzel

Dr. Volker Güntzel

BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Dr. Volker Güntzel ist einer der deutschen Experten im Franchiserecht, der seit über 15 Jahren exklusiv die Seite der Franchisegeber berät und vertritt.

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